BGH

Bewertungsportal trifft Prüfpflicht

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Pressemitteilung zu einer Entscheidung die Pflichten des Betreibers eines Ärzteportals konkretisiert.

Der Kläger ist Zahnarzt, die Beklagte betreibt das Arztsuche- und -bewertungsportal jameda.de. Der Kläger sah sich aufgrund einer anonymen negativen Bewertung seiner Arbeit auf jameda.de in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er meint, die bewertende Person gar nicht behandelt zu haben. Der Kläger verlangte die Entfernung der Bewertung. Die Beklagte sandte dem anonymen Nutzer die Beanstandung. Seine Stellungnahme reichte die Beklagte allerdings aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht weiter. Die Klägerin wandte sich an das Landgericht Köln und verlangte von der Beklagten, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das LG Köln gab seiner Klage statt (Urteil vom 09.07.2014, Az.: 28 O 516/13). Die Beklagte ging in Berufung. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Berufung und wies die Klage zurück (Urteil vom 16.12.2014, Az.: 15 U 141/14). Daraufhin zog der Kläger in Revision zum Bundesgerichtshof.

Der BGH hob die Entscheidung des OLG Köln auf und wies diesen Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück (Urteil vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15). Da die Beklagte sich die beanstandete Bewertung nicht zu Eigen gemacht hat, haftet sie nur, wenn sie ihre Prüfpflichten verletzt hat. Den Umfang der Prüfpflichten konkretisierte der BGH nun erstmals und macht ihn abhängig vom Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers und der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes. Dem Diensteanbieter dürfen keine Pflichten auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. Im konkreten Fall sieht der BGH allerdings diese Prüfpflichten durch die Beklagte verletzt. Mit einem Bewertungsportal geht ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen einher. Das führt dazu, dass die Beklagte besonders nachhaltig agieren musste. Sie musste die Beanstandungen an den anonymen Bewerter senden und ihn dazu anhalten, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und zu belegen. Die gewonnenen Informationen und Unterlagen hätte sie dann, ohne personenbezogene Daten zu übermitteln, an den Kläger weiterreichen müssen. Da im Streitfall noch Unklarheiten hinsichtlich der von der Beklagten ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen bestehen, verwies der BGH die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurück.

Der Ausgang des Verfahrens ist mithin davon abhängig, ob die Beklagte den vom BGH jetzt konkretisierten Pflichten des Bewertungsportalbetreibers entsprochen hat. Es dürfte noch einige Zeit dauern, bis die Gerichte in dieser Sache Klarheit geschaffen haben.

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