OLG Köln

Portalbetreiber in der Haftung

Einen besonderen Fall der Urheberrechtsverletzung entschied das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 26.09.2008, Az.: 6 U 111/08). Auf einem Internetportal, über das Kunst versteigert wird, setzte sich der Betreiber desselben der Haftung als Gehilfe wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von Kunstwerken einer durch den Veräußerer begangenen Rechtsverletzung aus.

Der Antragsteller hat eine Zeichnung, die er in den 50er Jahren geschaffen hatte, auf der Versteigerungsplattform des Antragsgegners durch seinen Verfahrensbevollmächtigten ersteigern bzw. kaufen lassen. Nach Abschluss der Versteigerung war die Zeichnung noch länger als eine Woche online für jedermann einsehbar. Darin sah der Antragsteller eine Urheberrechtsverletzung (§ 58 Abs. 1 UrhG) und ließ die Antragsgegner abmahnen, woraufhin diese die Zeichnung vom Netz nahmen. Der Antragsteller begehrt als Inhaber der ihm auch nach der Veräußerung an den Versteigerer verbliebenen Nutzungsrechte Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung.

Das Landgericht Köln erließ zunächst eine einstweilige Verfügung. Doch in der mündlichen Verhandlung nach Einlegen des Widerspruchs kam die Kammer zu einem anderen Ergebnis: Eine Haftung der Antragsgegner komme wenn, nur als Störer in Betracht, doch liege diese nicht vor, da eine Überprüfung der Rechtssituation zum Zeitpunkt der Einstellung des Bildes zu Beginn der Auktion nicht zumutbar gewesen sei. Nach Beendigung der Auktion sei die Zugängigmachung mangels näherer Informationen über den Status des Versteigerers, der ja auch Schöpfer des Werkes hätte sein können und selbst über das Recht an der Zeichnung verfügen könnte, ebenfalls nicht zumutbar.

Der Antragsteller legte gegen die Entscheidung Berufung ein, so dass nun das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden hatte. Dieses bestätigte seinen Anspruch. Alle sind sich einig, dass es sich um ein Werk mit entsprechender Schöpfungshöhe handelt, für das das Urhebergesetz gilt. Der Antragsteller als Schöpfer des Werkes darf dieses zugänglich machen (§ 19 a UrhG), unabhängig davon, ob er Eigentümer ist. Dem Erwerber seines Werkes räumt der Urheber grundsätzlich kein Nutzungsrecht ein (§ 44 Abs. 1 UrhG). Der Erwerber eines Werkes darf ein Werk zwar öffentlich ausstellen (§ 44 Abs. 2 UrhG), soweit der Urheber nicht ausdrücklich widersprochen hat; doch hier ging es um die Zugänglichmachung des Werkes (§ 19 a UrhG). Auch § 58 Abs. 1 UrhG, der die werbemäßige öffentliche Zugängigmachung anlässlich unter anderem eines öffentlichen Verkaufs eines Werkes regelt, rechtfertigte nach Ansicht des Gerichts nicht, dass hier die Zeichnung länger als eine Woche nach dem Verkauf von den Antragsgegnern noch öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Bis zum Erwerb der Zeichnung ist die öffentliche Zugängigmachung von § 58 Abs. 1 UrhG gedeckt, so das Gericht. Die Ansichten, was danach ist, gehen unter den Fachleuten auseinander. Einerseits soll mit Abschluss des Geschäfts das Recht der Zugängigmachung enden, andererseits soll es noch kurze Zeit bestehen. Aber länger als eine Woche nach dem Verkauf bestehe dieses Recht auf keinem Fall, meint das OLG Köln und bestätigte die Berufung seitens des Antragstellers.

Auch wenn der eigentliche Urheberrechtsverletzer der Veräußerer der Zeichnung sei, seien, so das Gericht, die Antragsgegner die richtigen Adressaten in der Sache. Denn die müssen unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenhaftung ebenfalls für die Rechtsverletzung einstehen. Das ergäbe sich aus der Form ihres Geschäftsmodells, das grundsätzlich nur zur Nutzung durch Eigentümer von Kunstwerken und nicht deren Urheber gedacht ist und auch vorsehe, dass veräußerte Kunstwerke nach dem Verkauf länger als eine Woche im Netz bleiben. Damit schafften die Antragsgegner eine Plattform, auf der mit Rechtsverstößen zu rechnen sei, da die Veräußerer in der Regel nicht Inhaber der Rechte auf öffentliche Zugängigmachung der Werke seien. Das Geschäftsmodell sei auch nicht durch eine Befristung der öffentlichen Zugängigmachung der Werke auf eine Woche nach dem Verkauf gefährdet. Ansonsten sei das Geschäftsmodell völlig in Ordnung; allein die Möglichkeit, die Werke nach dem Verkauf länger öffentlich zugängig zu machen, führt zu Urheberrechtsverletzungen, zu denen die Antragsgegner einen aktiven Beitrag leisten.

Hier war es also nicht die Störerhaftung, die noch von der Vorinstanz herangezogen und zurückgewiesen wurde, sondern die Gehilfenstellung im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung, die zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Betreiber eines Internetportals führten. Die betroffenen Betreiber sind in ihrem Geschäftsmodell durch die Entscheidung nicht gefährdet. Andere Internetdienstleister werden durch solch ein Urteil sensibilisiert und sind aufgefordert, ihre eigenen Geschäftsmodelle auf irgendwelche Rechtsfehler hin zu untersuchen – am besten mit professioneller Hilfe.

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