OLG Köln

Anschlussinhaber haftet als Störer

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung von Ende Dezember die Haftung des Internetzuganginhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte über den Anschluss bestätigt (OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09). Die Inhaberin des Anschlusses wurde darin nicht nur zur Unterlassung verpflichtet, sondern haftet auch hinsichtlich der Kosten.

Am 09. August 2005 sind von dem Internetanschluss der Beklagten aus 964 Musikdateien im .mp3-Format zum Download angeboten worden. Die Klägerinnen, vier Musikfirmen, die Rechte an den jeweiligen Musiktiteln haben, mahnten die Beklagte am 09. Dezember 2005 deswegen ab und forderten sie zur Unterlassung auf. Die entstandenen Kosten wollte die Beklagte nicht zahlen, weshalb die Klägerinnen vor dem LG Köln klagten und Recht bekamen (Urteil vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08). Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.

Das OLG Köln gab der Klage dem Grunde nach statt, korrigierte aber die durch die Abmahnung entstandenen Kosten nach unten. Es geht davon aus, die Beklagte hafte als Inhaberin des Internetanschlusses für die von Dritten über diesen erfolgte Urheberrechtsverletzung, da sie ihrer Kontrollpflicht nicht Genüge getan habe. Die Beklagte trug im Prozess unter anderem vor, selbst wenig Kenntnisse von Computern zu haben; in erster Instanz meinte sie, Schutzkriterien wie Firewall oder Benutzerkonten seien ihr unbekannt. Allerdings habe sie und ihr Ehemann die Kinder immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass keine Inhalte aus dem Internet downgeloaded und keine Tauschbörsen benutzt werden dürfen. Wer letztlich die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, klärte die Beklagte nicht näher auf; neben ihrem Ehemann lebten zum Tatzeitpunkt noch fünf Kinder im Haushalt. Das Gericht geht davon aus, dass die beiden ältesten Kinder die Unwissenheit der Beklagten und die fehlende Kontrolle ausgenutzt hätten. Die Kontrollpflicht von Eltern, so das Gericht, setze allerdings nicht erst dann ein, wenn sie Kenntnis von einer konkret begangenen Rechtsverletzung erhalten, sondern die bestehe schon vorher, weshalb die Beklagte, die auch ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt habe, hier hafte.

Die Entscheidung steht nicht allein auf weiter Flur, auch wenn die Rechtsprechung hier noch keine klare Richtung eingeschlagen hat. Allgemein geht die Tendenz dahin, den Anschlussinhaber in die Haftung zu nehmen. OLG Köln weist selbst darauf hin, dass das LG Hamburg (Beschluss vom 21.04.06, Az.: 308 O 139/06) es für notwendig erachtet, der Anschlussinhaber müsse Benutzerkonten einrichten oder eine Firewall installieren, wohingegen das OLG Frankfurt (Urteil vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07) die Überwachungspflicht so lange verneint, bis konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen vorliegen. Auch das LG Düsseldorf schlägt sich mit einer Entscheidung vom 26.08.2009 (Az.: 12 O 594/07) auf die Seite von Köln und Hamburg. Rechtsanwalt Stadler zeigt sich in seinem Blog internet-law.de skeptisch ob dieser Rechtsprechung: er meint, man soll erwägen, den Internetanschlussinhaber als Dienstleister im Sinne des Telemediengesetzes zu begreifen, der dann nach §§ 7 und 8 TMG als Nichtverantwortlicher einzustufen sei.

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