OLG Köln

Advertiser haftet für Affiliate

Der Advertiser haftet für rechtsverletzende Werbung durch seine Affiliate-Partner, entschied das Oberlandesgericht Köln (Urteil v. 24.05.2006, Az.: 6 U 200/05). Das OLG Köln geht bei der Begründung seiner Entscheidung weiter ins Detail als die Vorinstanz, das Landgericht Köln (Urteil vom 06.10.2005, Az.: 31 O 8/05), das leichthin von Störerhaftung sprach. Nach Ansicht des OLG Köln gehört der Affiliate in die Betriebsorganisation des Advertisers, und die Haftung ergibt sich aus § 14 Absatz 7 MarkenG.

Zwei Konkurrenten im Bereich des Fahrrad- und Fahrradzubehörhandels liegen im Streit. Die Beklagte arbeitet mit Werbepartnern zusammen. Einer hatte auf den Internetseiten Werbung für die Beklagte geschaltet und zugleich auch für die Klägerin geschützte Begriffe als Meta-Tag genutzt. Die Klägerin sah sich darin nicht nur durch den Werbepartner der Beklagten, sondern auch durch diese in den eigenen Rechten verletzt und ihrer Kunden beraubt. Nachdem das LG Köln die Klage unter Verweis auf Störerhaftung bestätigt hatte, ging die Beklagte in Berufung zum OLG Köln.

Das OLG Köln gab der Klage ebenfalls statt, dabei begründete es die Haftung genauer. Aus Sicht des OLG ergibt sich der Anspruch, weil der Advertiser hier für Rechtsverletzungen seines Werbepartners gemäß § 14 MarkenG einzustehen hat. Das Markengesetz regelt in § 14 die Ansprüche des in seinen Kennzeichenrechten Verletzten; Absatz 7 weitet die Ansprüche auf Verletzungshandlungen, die von Angestellten oder Beauftragten erfolgen, aus. Das Gericht meint, § 14 Abs. 7 MarkenG sei weit auszulegen. Folglich könne sich der Advertiser nicht hinter seinem Affiliate-Partner, der letztlich als Beauftragter bzw. ausgelagerter Geschäftsteil anzusehen sei, verstecken. Dies gelte auch, wenn der beauftragte Affiliate von klaren vertraglichen Vorgaben des Advertisers eigenmächtig abweiche.

Man kann nun darüber streiten, welchen Namen man dem Kinde gibt: ob hier eine Art Garantiehaftung von Seiten der Gerichte gebildet wird, oder ob es einfach eine vom Gesetzgeber gewollte Regelung ist, die den Auftraggeber in die Haftung nimmt, selbst wenn der Beauftragte vertragswidrig handelt. Der Advertiser tut gut daran, sich im Innenverhältnis zu seinem Affiliate für solche Vertragsverletzungen abzusichern. Dies hatte bereits das Landgericht Köln in seiner Entscheidung angesprochen: „In ihrem Partnerprogramm weist sie (die Beklagte) darauf hin, dass die Partner die Markenrechte Dritter „einzuhalten“ hätten. Dieser Hinweis bedarf einer Konkretisierung und Überwachung.“ Dass hier eine Vertragsverletzung vorliegt, die dem Advertiser Schadensersatzansprüche gegen den Affiliate erwachsen lassen, steht wohl außer Frage.

Das OLG Köln liess die Revision nicht zu, obwohl andere Gerichte die Rechtslage anders sehen. Die Beklagte hat eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil eingereicht.

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