Das Oberlandesgericht Koblenz setzte sich ausführlich mit Fragen der Meinungsäußerung und den Grenzen zur Schmähkritik bei Äußerungen in einem Internetforum auseinander (Beschluss vom 12.07.2007, Az.: 2 U 862/06). Die bekannten Bewertungskriterien zeigen: Meinungsfreiheit hat einen hohen Stellenwert.
Die Verfügungsklägerin machte gegenüber der Verfügungsbeklagten, Betreiberin eines Internetforums, Unterlassungsansprüche aufgrund beleidigender und verleumderischer Äußerungen geltend. In dem Internetforum der Verfügungsbeklagten wurde ein Beitrag veröffentlicht, in dem behauptet wird, die L. Service-Vermittlungs-GmbH (Verfügungsklägerin) gebe es gar nicht, und es seien dubiose Werber und Betrüger im Auftrag der Verfügungsklägerin unterwegs. Die Verfügungsklägerin wollte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Verfügungsbeklagte verpflichten, den Beitrag unverzüglich zu löschen oder eine entsprechende Sperrung zu veranlassen.
Vor dem Landgericht hatte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Erfolg, weshalb die Verfügungsklägerin Berufung beim OLG Koblenz einlegte. Aber auch hier drang die Verfügungsklägerin nicht durch. Nach Ansicht des OLG Koblenz steht der Verfügungsklägerin kein Unterlassungsanspruch bzw. Beseitigungsanspruch zu (§§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 185 StGB, 1004 BGB analog in Verbindung mit § 11 TDG). Grundsätzlich könne ein solcher Anspruch gegen den Betreiber eines Internetforums bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Dabei muss er den Kommunikationsvorgang nicht überwachen; erhält er aber Kenntnis, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen. Die hier umstrittene Äußerung sei aber kein rechtswidriger Inhalt, es handele sich bei dem Forenbeitrag lediglich um die Schilderung von Erfahrungen, die der Verfasser des Beitrages über einen Kontakt mit für die Verfügungsklägerin tätigen Werbefirmen gemacht und dort wiedergegeben hat.
Das OLG Koblenz wägt in seinen Gründen zwischen Meinungsfreiheit und rechtswidriger Verletzung des Persönlichkeitsrechts ab. Dabei berücksichtigt es, dass die hier umstrittenen Äußerungen im Meinungskampf aufgestellt wurden. In solchen Fällen wird die Zulässigkeit der freien Rede vermutet. In der öffentlichen Auseinandersetzung müsse Kritik hingenommen werden, die durchaus auch überspitzt und polemisch sein dürfe. Andernfalls drohe die Gefahr der Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses. Unzulässig seien allenfalls so genannte Schmähkritiken, also Werturteile, die in jeder sachlichen Grundlage entbehrende, böswillige oder gehässige Schmähungen übergehen. Erst wenn die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht und nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, wird diese Grenze zur Schmähkritik überschritten. Hier konstatiert das Gericht in der Äußerung „Achtung Betrüger unterwegs! L. ? GmbH“ und „Betrüger vom LRS“ noch eine subjektive Meinungsäußerung, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet. Die Warnfunktion der Äußerung, in der der Beklagte auf die Methoden der Klägerin aufmerksam mache, stehe im Vordergrund, nicht die Herabwürdigung der Klägerin.