muehlhausen.com

Haftung des Providers

Das Landgericht Frankfurt klärte in einem Urteil vom 30.04.2004 (Az.: 2-8 S 83/03) die Frage nach Schadensersatzansprüchen des Inhabers der Domain muehlhausen.com gegen seinen Provider, nachdem der versäumt hatte, die Registrierungsgebühren an die Vergabestelle abzuführen und die Domain dadurch frei und von einem Dritten registriert wurde.

Der Inhaber der Domain muehlhausen.com hatte mit dem Beklagten am 20.03.2000 einen Providervertrag über Speicherplatz und die Übernahme der Domain geschlossen, die der Kläger im Dezember 1998 über einen australischen Provider für US$ 220,- gekauft hatte. Der neue Provider versäumte es, den Registrierungsvertrag zu verlängern. Der Kläger hatte ihn zuvor darauf angesprochen. Von Seiten des Providers hieß es, es sei alles im Griff und werde erledigt, tatsächlich hatte man dort versäumt, die Registrierungsgebühr für die Domain an die für sie zuständige Vergabestelle abzuführen. Am 23. Dezember 2002 stellte der Kläger fest, dass die Domain nicht mehr erreichbar war; am 22.01.2003 sah er, dass die Domain einen neuen Inhaber hatte, der sie ihm für US$ 2.888,– zum Kauf anbot.

Der ehemalige Domain-Inhaber verklagte seinen Provider auf Schadensersatz in Höhe von US$ 2.888,–. Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht Bad Vilbel (Urteil vom 11.10.2003, Az.: 3 C 139/03 (310)) meinte, es sei vom Kläger der falsche Schaden geltend gemacht worden, nicht der Preis für den Rückkauf der verlorenen Domain wäre der Schaden, sondern die Kosten für die Registrierung einer neuen Domain und die Einträge in Domain-Datenbanken und Suchmaschienen. Der Kläger erweiterte die Klage um einige Posten und ging in Berufung vor das Landgericht Frankfurt. Das bestätigt weitestgehend die vom Kläger geltend gemachten Forderungen. Der Kläger hat, nach Ansicht des LG Frankfurt, Anspruch auf den Rückkaufpreis in Höhe von US$ 2.888,–.

Das Landgericht Frankfurt machte deutlich, welche Pflichten der Vertrag zwischen Domain-Inhaber und Provider mit sich bringt und geht davon aus, dass der Provider sein Pflichten rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat.

»Der Beklagte hat die Domain muehlhausen.com nicht in hinreichendem Maße verwaltet und überwacht. Der Beklagte ist der Behauptung, dass er die entsprechenden Gebühren nicht an die Registrierungsstelle weitergeleitet hat, nicht mehr entgegengetreten. Er hat auch nicht dargelegt, auf welche andere Weise eine Domain – und zwar ohne sein schuldhaftes Zutun – in Verlust geraten kann. Folglich ist von einem Pflichtverstoß auszugehen.«
Der Schadensersatz ergibt sich aus §§ 249 Abs. 1, 250 BGB, wonach der Zustand wieder hergestellt werden muss, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
»Hätte vorliegend der Beklagte die oben dargelegte Pflichtverletzung nicht begangen, wäre der Kläger nach wie vor im Besitz der Domain muehlhausen.com. Damit besteht auf Seiten des Beklagten die Verpflichtung, dem Kläger – etwa durch Rückerwerb von der Fa. Rare Names – die Domain muehlhausen.com zu verschaffen, damit der gleiche wirtschaftliche Zustand hergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde«
Der Kläger hätte nur durch Zahlung des geforderten Rückkaufpreises wieder Inhaber der Domain werden können. Somit muss die Beklagte diesen Betrag zahlen an den Kläger.

Als weitere Forderung hat der Kläger in der zweiten Instanz unter anderem Registrierungskosten in Höhe von insgesamt € 47,88, in dem Registrierungsgebühren und nutzlose Aufwendungen enthalten sind, und weitere Registrierungskosten in Höhe von € 29,88 geltend gemacht. Auch diese Beträge wurden ihm zugesprochen. Im übrigen scheiterte der Kläger bei der geltend Machung weiterer Schäden in Höhe von € 150,– monatlich, die sich aus dem Erreichbarkeitsausfall ergeben. Diesen Schaden steht ihm grundsätzlich zu:

»Zwar hätte der Beklagte für den Erreichbarkeitsausfall des Klägers, sofern dieser mit einer wirtschaftlichen Einbuße verbunden gewesen wäre, nach Auffassung der Kammer [i. e. der Richter / DD] grundsätzlich Schadensersatz zu leisten. Der Kläger hat trotz des Umstandes, dass es sich bei der Domain muehlhausen.com um eine sog. Top Level Domain handelt, nicht substantiiert dargetan, welcher konkrete Schaden ihm durch den Wegfall der Internetadresse entstanden ist.«
An diesen letzten Ausführungen des Gerichts erkennt man eimal mehr, dass die Kenntnisse der Gerichte hinsichtlich des Internets nicht gerade fundiert zu nennen sind. Aber sie reichten in diesem Falle für ein brauchbares Urteil aus.

Auf die Entscheidung hat uns freundlicher Weise RA Dr. Karl-Heinz Mühlhausen aufmerksam gemacht.

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