Das Landgericht Saarbrücken hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Registrar zur Sperrung einer Domain verurteilt, weil unter der Domain urheberrechtswidrige Inhalte zugänglich gemacht wurden.
Die Domain h33t.com, deren Inhaber laut WHOIS seinen Sitz auf den Seychellen hat, ist über einen so genannten Reseller mit Sitz in den Niederlanden gehostet. Der hat die Domain für den Inhaber über einen ICANN-akkreditierten Registrar mit Sitz in Deutschland registriert. Die Verfügungsklägerin ist ein deutscher Tonträgerhersteller und hat, nach eigenen Angaben, die Verwertungsrechte an einem im August 2013 erschienenen Musikalbum. Noch vor Veröffentlichung des Albums war es über BitTorrent unter der Domain h33t.com abrufbar. Die Verfügungsklägerin wies über ihren Rechtsvertreter den deutschen Registrar, die Verfügungsbeklagte, auf die Urheberrechtsverletzung hin. Diese reichte das Schreiben ihrem Kunden, dem Reseller mit Sitz in den Niederlanden, weiter, mit der Bitte um Weitergabe an deren Kunden. Zugleich gab sie die Daten beider an die Verfügungsklägerin weiter. Da der BitTorrent-Link innerhalb der von der Verfügungsklägerin gesetzten Frist nicht entfernt wurde und auf eine Fristverlängerung ebenfalls nicht reagiert wurde, mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Diese lehnte die Abgabe der Erklärung ab. Die Verfügungsklägerin erwirkte vor dem Landgericht Saarbrücken am 30. August 2013 eine einstweilige Verfügung. Gegen diese legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch ein.
Das Landgericht in Saarbrücken überprüfte aufgrund dieses Widerspruchs die einstweilige Verfügung und bestätigte sie (Urteil vom 15.01.2014, Az.: 7 O 82/13). Aus Sicht des Gerichts besteht ein Unterlassungsanspruch wegen einer Urheberrechtsverletzung gegen die Verfügungsbeklagte (§ 97 Abs. 1, Satz 1, 2 Halbsatz in Verbindung mit §§ 16, 17, 19a und 25 UrhG). Die Verfügungsgegnerin ist nach Ansicht des Gerichts Störerin, da sie ihrer Prüfpflicht nicht nachgekommen ist. Sie wurde als Registrar auf eine offenkundige und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung hingewiesen und hätte daraufhin das konkrete Angebot unverzüglich prüfen und gegebenenfalls sperren müssen. Da von Seiten des von der Verfügungsbeklagten informierten Resellers und des Domain-Inhabers keine Reaktion erfolgte, hätte sie von der Berechtigung der Beanstandung ausgehen und die Domain h33t.com suspendieren müssen, damit keine weiteren Abrufe der Datei erfolgen konnte. Da die Domain zur Begehung einer Urheberrechtsverletzung genutzt wurde, was gegen die vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich der Registrierung verstieß, war der Verfügungsbeklagte die Dekonnektierung auch rechtlich möglich. Dem kam sie nicht nach, weshalb sie als Störerin hafte, auch wenn die Daten weiterhin, direkt über die URL abrufbar seien. Aus Sicht des LG Saarbrücken lag auch kein Rechtsmissbrauch seitens der Verfügungsklägerin, die sich an die Verfügungsbeklagte und nicht an den Reseller oder den Domain-Inhaber wandte, die doch der Urheberrechtsverletzung näher standen, vor. Bei mehreren rechtliche Möglichkeiten des Vorgehend gegen Verantwortliche von Urheberrechtsverletzungen sei die Verfügungsklägerin nicht gehindert, gegen denjenigen vorzugehen, gegenüber dem sie die besten Erfolgsaussichten habe, bzw. den geringsten Aufwand betreiben muss.
Die Entscheidung des LG Saarbrücken ist unbefriedigend und an einigen Punkten fraglich. Am deutlichsten wird dies bei der Argumentation zur fehlenden Missbräuchlichkeit. Denn tatsächlich kann die Urheberrechtsverletzung alleine vom Domain-Inhaber beseitigt werden. Mit der Dekonnektierung der Domain wird die Urheberrechtsverletzung nicht beseitigt, da, wie das Gericht sich im klaren ist, die Daten weiterhin abrufbar sind. Nur sind sie jetzt nicht mehr über die Domain erreichbar. Da aber Ziel der Verfügungsklägerin ist, die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen, das Verfahren gegen den Registrar aber nicht zum Ziel führt, erscheint der leichte Weg missbräuchlich. Richtig wäre es, gegen den Domain-Inhaber vorzugehen, auch wenn dies aufwändiger und schwieriger ist. Der hier beschrittene leichte Weg führt lediglich zu einer kosmetische Retusche und rechtfertigt den erheblichen Eingriff beim Registrar nicht.
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