LG Köln

ISP haftet nicht als Störer

Das Landgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung die Position von Internetzugangsprovidern (ISP) gegenüber der Tonträgerindustrie und die Verletzung ihrer Rechte untersuchen dürfen (Urteil vom 31.08.2011, Az.: 28 O 362/10). Im Ergebnis sind ISP nicht verantwortlich für die Rechtsverletzungen, die deren Kunden gegenüber der Tonträgerindustrie begehen.

Die Klägerinnen, Tonträgerhersteller, sehen sich durch das Angebot von Musikstücken zum kostenlosen Download in Internettauschbörsen (Filesharing) und anderen Internetdiensten, die Zugang zu Internettauschbörsen vermitteln, in ihren Rechten verletzt. Sie forderten die Beklagte, einen Internetzugangsprovider, auf, die Verletzungen von Rechten der Klägerinnen durch Dritte zu unterlassen, indem die Beklagte bestimmte IP-Adressen sperrt. Die Beklagte lehnte das indes ab; sie ging davon aus, dass sie nicht als Störer für etwaige Rechtsverletzungen hafte, da sie einfach nur Zugangsprovider und ein technisch neutraler Dienstleister sei.

Das Landgericht Köln sah den Internetzugangsprovider nicht in der Haftung und wies die Klage ab. Die Klägerinnen können, so das LG Köln, auf Grundlage des Urheberrechts (§ 97 Abs. 1 UrhG) von der Beklagten nicht die Sperrung bestimmter IP-Adressen oder Domain Name Server (DNS) verlangen. Die Beklagte ist nicht als Störer für die von ihren Kunden begangenen Rechtsverletzungen verantwortlich. Im Hinblick auf die Störerhaftung liegt zwar eine adäquat kausale Handlung vor, doch bedarf es einer wertenden Betrachtung, bei der die bloße technische Dienstleistung der Beklagten sowie der Umstand, dass eine Sperrung ein massiver Eingriff wäre, einfließt und die zu dem Ergebnis führen würde, dass die Grundsätze der Störerhaftung überdehnt würden, wenn sie hier griffen. Die sich ergebende Frage, ob die Beklagte gegebenenfalls zur Vorsorge verpflichtet ist, um eine Rechtsverletzung zu verhindern, verneinte das Gericht: die Klägerinnen verlangten im Grund DNS-Sperren von der Beklagten; dafür gibt es jedoch keine rechtliche Handhabe, denn die Beklagte müsste ihre Kunden und die von ihnen empfangenen Daten kontrollieren. Für ein solches Handeln fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, die aufgrund des Grundrechts auf das Fernmeldegeheimnisses notwendig wäre. Weder findet sie eine im deutschen Recht noch im EU-Recht. Es gibt zwar eine EU-Regelung, wonach die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, Rechteinhabern gerichtliche Anordnungen gegen „Vermittler“ wie Internetzugangsprovider zu ermöglichen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts genutzt wird (Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG). Diese EG-Norm ist jedoch zu wenig konkret, an einer spezifizierenden Ausgestaltung fehlt es. Die Auslegung einer staatlichen Norm (konkret des § 97 UrhG) im Sinne der EG-Richtlinie ist nicht zulässig, da wiederum keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage existiert, die zur Einschränkung des Grundrechts auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses auf diesem Wege herangezogen werden könnte. Davon abgesehen wäre es einem Internetzugangsprovider nicht zumutbar, den enormen Aufwand zur Erfüllung einer etwaigen Vorsorge zu betreiben. Dazu sind die möglichen Rechtsverletzungen zu vielfältig, und Maßnahmen müssten ständig angepasst werden. Darüber hinaus, so das Gericht weiter, seien die von den Klägerinnen begehrten Sperren kein taugliches Mittel gegen Rechtsverletzungen, da diese leicht umgehbar sind, wie sich an dem im Laufe des Prozesses sich ständig ändernden Anträgen der Klägerinnen im Hinblick auf rechtsverletzende URLs zeigte, und weiter auch legale Inhalte gesperrt würden.

Das Landgericht Köln zeigt mit dieser Entscheidung, dass es praktisch denkt und mit Blick auf die Gegebenheiten des Internet urteilt. Das Urteil ist begrüssenswert und wegweisend.

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