LG Heidelberg

Haftet eine Suchmaschine für Links?

Das Landgericht Heidelberg hatte über die Frage der Löschung von Suchergebnissen in drei Fällen zu entscheiden. Im Zuge der EuGH-Entscheidung vom vergangenen Jahr (Recht auf Vergessen) kam das Gericht dabei zu einem für die Kläger teilweise positiven Ergebnis (Urteil vom 09.12.2014, Az.: 2 O 162/13).

Die drei Kläger nahmen die Beklagte als Betreiberin der Suchmaschine Google auf Entfernung von Links in Anspruch. Bei Eingabe ihrer Namen verwies die Suchmaschine des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) auf Artikel unter linksunten.indymedia.org. Die Seite, auf der die Artikel zu finden sind, weist kein Impressum auf und wird von einem Server in Sao Paulo (Brasilien) betrieben. In den Artikeln werden die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 1) mit rechtspopulistischen Äußerungen zitiert sowie Aktionen in Zusammenhang gebracht und deren Wohn- und Arbeitsstätten mitgeteilt. Die Eingabe des Namens des Klägers zu 3) führte zu keinem konkreten Artikel, sondern verwies allgemein auf linksunten.indymedia.org. Alle drei verlangten die Löschung der Links zu den Artikeln. Dem kam die Beklagte zunächst nach, doch wurden die Artikel immer wieder unter anderen Links veröffentlicht und waren wieder über die Suchmaschine auffindbar. Die Kläger verlangten daraufhin, dass alle Links zu links unten.indymedia.org gesperrt werden sollten. Dies lehnte die Beklagte ab. Zuletzt waren die Links zu den Artikel über die Suchmaschine auffindbar. Die Kläger, die sich in ihrem Persönlichkeitsrechten verletzt sehen, erhoben Klage und verlangten das Entfernen der Links zu den Artikeln. Weiter beantragten sie die Feststellung, dass Schmerzensgeldansprüche bestehen und dass die Beklagte die vorgerichtlichen Kosten zu tragen habe. Die Beklagte hält unter anderem entgegen, dass die kritischen Äußerungen als Meinungsäußerungen zulässig seien, die Entscheidung über die Sperrung in den USA getroffen werden müsse und die Sperrung des gesamten Portals linksunten.indymedia.org nicht erforderlich sei.

Das Landgericht Heidelberg gab den Klägern zu 1) und 2) teilweise Recht (Urteil vom 09.12.2014, Az.: 2 O 162/13). Das Gericht sieht sich als zuständig für die Klage, da die Kläger im Bezirk des LG Heidelberg ihren Wohnsitz haben und es sich bei indyme dia.org um eine deutschsprachige, regionale Plattform handelt. Die Klägerin zu 2) hat nach Ansicht des Gerichts einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, da der Link im Suchergebnis der Suchmaschine die Weiterleitung auf den Artikel ermöglicht, der sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung ergibt sich aus dem Umstand, dass neben ihrer öffentlichen Tätigkeit auch Informationen über ihre Individualsphäre in dem Artikel bekannt gemacht werden, wie etwa ihr Arbeitsplatz und ihre Anwesenheitszeiten dort. Und weil sie im Artikel als »bekannte Rassistin« und »bekennende Islamhasserin« bezeichnet wird, ohne dass dem Artikel konkrete Aussagen der Klägerin zu entnehmen wären, die diese Bezeichnungen rechtfertigen würden. Der Artikel sei darauf angelegt, sie zu stigmatisieren und sozial auszugrenzen, indem neben ihrem politischen Engagement auch Angaben über ihren Arbeitsplatz und ihre Arbeitszeiten sowie die Forderung nach einer sofortigen Kündigung durch ihren Arbeitgeber veröffentlicht wurden. Das Gericht sieht weiter die Beklagte als Betreiberin der Suchmaschine mitverantwortlich und sieht sie als Mitstörerin in der Haftung. Sie hat es unterlassen, Links zu dem Artikel dauerhaft zu entfernen, obwohl sie verpflichtet war, hinreichende Vorkehrungen zu treffen, um die Anzeige der Links auf den Artikel zu verhindern, zumal sie von der Persönlichkeitsverletzung, der von dem Artikel ausging, von der Klägerin mehrfach in Kenntnis gesetzt worden war. Zuletzt unternahm sie in der Sache nichts mehr. Der Anspruch der Klägerin zu 2) erstreckt sich aber nur auf Links, die zu dem konkreten Artikel führen, und nicht auf Links, die allgemein zu linksunten.indymedia.org oder der Hauptdomain indymedia.org führen, da diese nicht auf persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte verweisen.

Deutlich anders sah es für den Kläger zu 1) aus. Dieser musste Abstriche hinnehmen, da seine rassistischen Äußerungen in dem ihn betreffenden Artikel belegt und sie damit von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt sind. Sie beziehen sich zudem auf sein öffentliches politisches Wirken. Im Prozess hatte der Kläger zu 1) nicht erklärt, dass die Äußerungen im Artikel unrichtig wären. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung lag darin, dass in dem Artikel auch seine Privatsphäre öffentlich wurde, indem das Studentenwohnheim benannt ist, in dem er seinerzeit wohnte. Da der Kläger zu 1) aber mittlerweile umgezogen ist, besteht diese Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht mehr. Aus diesen Gründen bestehen auch keine Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche mehr hinsichtlich der Links im Suchergebnis. Die Klage des Klägers zu 3) wies das LG Heidelberg ab, da keine konkrete Verletzung vorlag: die Links im Ergebnis der Suchmaschine bei Eingabe des Namens des Klägers zu 3) zielen nicht auf einen konkreten Artikel. Im Weiteren sah das Gericht für die Kläger zu 1) und 2) die Feststellungsansprüche hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen als teilweise sowie Schadensersatz hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten als gegeben an.

Ob die Entscheidung des LG Heidelberg Bestand haben wird, darf man durchaus bezweifeln. Sie könnte bei der Frage der Passivlegitimität der Beklagten scheitern. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Google Inc. in Mountain View (Kalifornien) die Betreiberin der Suchmaschine ist, und nicht die ganz auf Vermarktung ausgerichtete Dependance in Deutschland. Das hatte zum Beispiel das Landgericht Berlin im August 2014 so entschieden.

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