Das Landgericht Hamburg beweist mit einem Urteil zur Haftung eines Domain-Registrars wegen einer Markenrechtsverletzung durch einen seiner Kunden das richtige Gespür für die Sachlage. Da der Registrar lediglich die Weiterleitung der Domain ermögliche, ist eine etwaige Markenrechtsverletzung seiner Wahrnehmung entzogen.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Inhaber einer Marke, die einen Schutz für Sammlungen von Internetadressen geniesst. Er nimmt die Beklagte, einen Domain-Registrar, als so genannten Tech-C wegen Markenrechtsverletzung in Anspruch, da eine der Marke entsprechende .eu-Domain über sie registriert ist. Bei Eingabe des Domain-Namens wird der Nutzer auf eine Parkingseite bei Sedo weitergeleitet, die eine Sammlung von Internetadressen enthält.
Das LG Hamburg wies die Klage zurück und meinte, es könne dahinstehen, ob ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch (§§ 4, 14 MarkenG) besteht, da die Beklagte nicht passivlegitimiert ist (Urteil vom 30.04.2009, Az.: 315 O 581/08). Weder sei sie Täterin noch Teilnehmerin noch hafte sie als Störerin. Eine Störerhaftung lehnte das Gericht unter Verweis auf die Entscheidung des hOLG Hamburg (Az.: 5 U 113/07) zur Usenet-Provider-Haftung ab und ging mit dem hOLG Hamburg davon aus, eine Haftung des Providers scheide grundsätzlich aus, soweit sich seine Tätigkeit darin erschöpft, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein Kunde einen Dienst in Anspruch nehmen und dadurch auf weltweite Inhalte zugreifen kann. Hier ermöglichte der Provider lediglich, dass der Kunde von der jeweils eigenen Homepage auf weitere Homepages verweisen kann. Eine mögliche Markenrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Weiterleitungsfunktionalität sei der Wahrnehmung der Beklagten dabei in aller Regel entzogen, da sich die Markenrechtsverletzung im Regelfall nicht aus der Domain selbst ergibt, sondern sich aus den Inhalten, auf die weitergeleitet wird, erschließt.
Das Landgericht Hamburg ging in diesem Falle sogar weiter und meinte, selbst wenn man strengere Maßstäbe anlegt, käme man zu keinem anderen Ergebnis, da die Prüfung, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, unter anderem aufgrund des tendenziell beschreibenden Begriffs, auf den die Marke lautete, den Rahmen der denkbaren Prüfpflichten der Beklagten sprengen würde.
Nach dieser Entscheidung ging der Kläger in Berufung. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision ausgeschlossen; die Entscheidungsgründe der Berufung liegen noch nicht vor. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg macht freilich eines deutlich: die Prüfpflichten sind das eine, ob man aufgrund der Marke eine einfache Prüfung durchführen kann, etwas ganz anderes. Mit diesem Urteil zeigt das LG Hamburg, dass es durchaus auch anders kann als gewohnt.