LG Hamburg

Forenhaftung auch für Bilder

Das Landgericht Hamburg bestätigt in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24.08.2007, Az.: 308 O 245/07) seine Haltung zur Haftung von Forenbetreibern. Diese sollen auch, da ist das LG Hamburg nur konsequent, für fremde Bilder-Uploads haften. Ob eine Korrektur dieser einsamen Entscheidung durch das hanseatische Oberlandesgericht erfolgt, hängt von den Beklagten ab, die in Berufung gehen müssten.

Die Betreiber eines Internetforums haften freilich nicht einfach so, sondern soweit das von einem Forumsnutzer hochgeladene Bild die Urheberrechte eines Dritten verletzt. Worauf es allerdings nicht ankommt, ist, dass die Forenbetreiber um die Rechtsverletzung wissen. Der Kläger hatte das Bild, von dem ein Forennutzer einen Ausschnitt ohne Urheberhinweis im Forum der Beklagten einstellte, selbst fotografiert. Er betreibt eine Website mit Rezepten, zu denen er Bilder macht und diese online bringt. Die Website der Beklagten hat redaktionelle Inhalte über Rezepte und anderes zum Thema Essen und Trinken, sowie einen Forenbereich. In diesen wurde der Bildausschnitt hochgeladen. Der Kläger mahnte die Beklagten daraufhin ab und forderte Schadensersatz. Im Rahmen des Rechtsstreits begehrt der Kläger von den Beklagten Unterlassung und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wegen der Nutzung des Fotos auf der Website der Beklagten. Die Beklagten hatten das Bild unverzüglich nach Kenntniserlangung entfernt und Schutzmaßnahmen gegen eine erneute Verletzung ergriffen, weshalb sie sich auf das Haftungsprivileg der Regelung des § 10 TMG beriefen.

Davon ließ sich das LG Hamburg allerdings nicht beirren; es gab der Klage statt und bestätigte dem Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Die Beklagten haften nach Ansicht des Gerichts als Mitstörer über § 1004 BGB analog: Es könne dahin stehen, ob das Bild durch die Beklagten selbst oder durch Dritte in den Forenbereich eingestellt wurde. Denn die Beklagten sind auch für die widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung des Bildes durch Dritte in ihrem Internetforum jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verantwortlich. Die Beklagten seien ihren Prüfungspflichten nicht nachgekommen. Eine Prüfung sei ihnen in diesem Falle zuzumuten gewesen. Die Beklagten stünden in der Pflicht, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden – im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen, versteht sich. Schon die öffentliche Zugänglichmachung des Forums begründe die adäquate Kausalität der Schutzrechtsverletzung, womit der Anspruch berechtigt sei. Eine Privilegierung aufgrund § 10 TMG und einer EG-Richtlinie schloss das Gericht aus; zudem bestand aus Sicht des Gerichts eine Wiederholungsgefahr. Die Voraussetzungen des Unterlassungs- und des Schadenersatzanspruchs waren damit erfüllt, die des Freistellungsanspruches hinsichtlich der Anwaltsgebühren ebenfalls, so gab das Gericht der Klage statt.

Wie die Beklagten das Ganze hätten verhindern sollen, erklärt das LG Hamburg nicht. Es meint lediglich: „Rechtlich und tatsächlich sind die Beklagten in die Lage versetzt gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen zu treffen.“ Welche konkreten Maßnahmen das sein könnten oder welche Vorkehrungen die Beklagten in diesem Falle hätten treffen können, erfährt man in der Entscheidung nicht. Interessant wäre zu erfahren, welche Vorstellungen die Richter des LG Hamburg da haben.

Der Sachverhalt ist zuletzt folgender: Jemand lädt einen Bildausschnitt in ein Forum hoch. Die Forumsbetreiber lassen das einfach zu, so wie es bei einem Forum gedacht ist. Als der Urheber des Bildes sich meldet, entfernen die Forumsbetreiber das Bild unverzüglich. Dafür müssen sie einstehen. Doch welche zumutbare Pflicht haben sie in diesem Fall wirklich verletzt? Was anderes hätten die Forenbetreiber machen können? Hätten sie die Rechtsverletzung verhindern können, wenn sie sich vor Freigabe des Forenbeitrages diesen anschauen? Woran erkennt man, dass ein Bildausschnitt urheberrechtlich zugunsten eines anderen geschützt ist als dem Forenbeiträger? Wie soll überprüft werden, ob der Nutzer des Internetforums berechtigt ist, das Bild zu nutzen? Soll der Forenbetreiber etwa den Nutzer fragen? Welche Antwort wird der Nutzer wohl geben, vielleicht „Nein, ich bin nicht berechtigt, das Bild zu nutzen.“?! Man kann sich vorstellen und hoffen, nach den bekannten Entscheidungen des hOLG Hamburg in den vergangenen Monaten, dass es das Urteil des LG Hamburg aufhebt – und das völlig zu Recht.

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