LG Frankfurt/M

DENIC eG haftet nur selten

Die DENIC eG, die Domain-Verwaltung für die Endung .de, hat wieder einmal eine für sie positive Entscheidung erstritten. Das Landgericht Frankfurt/M ist der Ansicht, dass DENIC nicht als Störerin haftet, weil sie die Domain huk-coburg24.de nach Kenntnisnahme einer möglichen Rechtsverletzung nicht löschte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Klägerin ist die Mutter des HUK-Coburg Konzerns, Beklagte die DENIC. Letztere registrierte für eine angeblich auf Zypern sitzende Frau Mihaila Felicia die Domain huk-coburg24.de, die unter der angegebenen Adresse indes nicht erreichbar war. Deren Admin-C war ebenfalls unter der für ihn angegebenen Adresse in Berlin nicht erreichbar. Die Klägerin, die ihre Rechte durch die registrierte Domain verletzt sah, stellte einen Dispute-Antrag und schrieb am 17. Juni 2008 die DENIC unter Hinweis auf den Namensrechts- und Kennzeichenverstoß an. Am 03. Juli 2008 wurde seitens des Providers die Domain gelöscht und die Klägerin aufgrund des von ihr gestellten Dispute-Antrages Inhaberin. Die Klägerin verlangte daraufhin von der DENIC die Kosten der Rechtsverfolgung ersetzt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Marke HUK-Coburg sei berühmt; die in Registrierung der Domain liegende Rechtsverletzung sei leicht zu erkennen und DENIC nach der Inkenntnissetzung verpflichtet gewesen, die Domain von sich aus zu löschen. DENIC wies den Anpruch zurück und erwiderte, es läge kein offensichtlicher Rechtsverstoß in der Domain huk-coburg24.de und verwies unter Anderem darauf, es läge kein rechtskräftiges Urteil vor.

Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt/Main ist die Klage unbegründet (Urteil vom 15.01.2009, Az.: 2/3 O 411/08). Es geht davon aus, dass DENIC hier nicht als Störer haftet, weder vor noch nach Kenntnis einer von der streitigen Domain huk-coburg24.de ausgehenden Rechtsverletzung. Das Gericht verwies auf die hauseigene Entscheidung zu viagratip.de und auf die ambiente.de-Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH). Voraussetzung für die Störerhaftung ist, dass der Rechtsverstoß für den zuständigen Sachbearbeiter der beklagten DENIC unschwer erkennbar ist. Das ist nur der Fall, wenn ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel, beziehungsweise eine unzweifelhaft wirksame Unterwerfungserklärung des Domain-Inhabers vorliegt, wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich aufdrängen muss oder wenn die Domain mit einem berühmten Namen oder einer berühmten Marke identisch ist, der oder die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt. Hier lag keiner dieser Fälle vor; insbesondere sei huk-coburg24.de nicht identisch mit der Marke der Klägerin, mit deren Berühmtheit man sich deshalb nicht aufhalten müsse. Dem Landgericht Frankfurt erscheint es zudem nicht angemessen, wenn eine Verlagerung des Haftungs- und Prozessrisikos vom eigentlich verantwortlichen Inhaber der Domain auf die Verwaltungsstelle erfolge.

Die Entscheidung des Landgerichts in Frankfurt macht einmal mehr deutlich, dass Betroffene, die ihre Rechte verletzt sehen, nicht den vermeintlich bequemen Weg gehen können und Dritte wie die DENIC, den Admin-C oder gar den Tech-C mit Rechtsstreiten überziehen. Das hilft keinem der Beteiligten, verursacht aber Kosten. Der Domain-Inhaber ist der Gegner, an den sich Betroffene zu halten haben, und es gibt Mittel und Wege, ihn unkompliziert an seiner Rechtsverletzung zu hindern. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Klägerin hat Berufung eingelegt. Wie das OLG Frankfurt entscheidet, wird man also sehen.

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