LG Berlin

Forenhaftung erst nach Kenntnis

Das Landgericht Berlin hat in einer kleinen Sache einen wichtigen Beschluss verkündet: Den Forenbetreiber trifft keine Überwachungspflicht, auch wenn er auf einen einzelnen rechtswidrigen Beitrag hingewiesen worden ist (LG Berlin, Beschluss vom 10.09.2009, Az.: 27 S 7/09).

Der Kläger hatte die Beklagte, die ein Online-Telekommunikationsmagazin betreibt, abgemahnt, weil in deren Forum im Rahmen einer Diskussion auch eine unbewiesene, falsche Tatsachenbehauptung gegen den Kläger aufgestellt wurde. Die Beklagte löschte das entsprechende Posting. In der Folge kam es nach Ansicht des Klägers zu weiteren solcher Tatsachenbehauptungen und Beleidigungen im Forum. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Abmahnkosten und ging gerichtlich gegen sie vor. Das Amtsgericht wies die Klage ab (Urteil vom 19.03.2009, 19 C 316/08); der Kläger legte Berufung ein.

Vor der als streng geltenden 27. Kammer des Landgerichts Berlin hatte der Kläger freilich auch keinen Erfolg: Die Kammer, die zuvor den Parteien einen schriftlichen Hinweis gegeben hatte, wies die Berufung zurück. Wie immer in solchen Fällen stellte sich die Frage nach der Verletzung von Prüfungspflichten. Das LG Berlin ist dabei der Ansicht, die Beklagte habe keine Prüfungspflichten verletzt. Es habe aufgrund der vorangegangenen Abmahnung insbesondere keine Pflicht bestanden, die Beiträge im Diskussionsforum auf „unbewiesene, falsche Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen“ in Bezug auf den Kläger hin zu untersuchen. Da der Kläger keine dezidierten Angaben darüber machte, welche Äußerungen im Forum rechtsverletzend seien, konnte die Beklagte nicht wissen, welche Tatsachenbehauptungen unbewiesen beziehungsweise falsch sein sollen, und welche gegebenenfalls vom Kläger als beleidigend empfunden werden würden. Dem Kläger oblag es, so die Kammer, weitere im Forum der Beklagten befindliche rechtsverletzende Inhalte zu konkretisieren und gegenüber der Beklagten abzumahnen; das habe der Kläger jedoch nicht getan. Auch trage der Einwand des Klägers nicht, die Verleumdungen zögen sich wie ein „roter Faden“ durch den ganzen Thread und seien sämtlichst von seinem Abmahnschreiben erfasst gewesen.

Das LG Berlin stellt sich mit dieser Entscheidung gegen die Rechtsprechung des OLG Hamburg (Urteil vom 22.08.2006, Az.: 7 U 50/06), das aber bereits die rigorosen Ansichten des LG Hamburg abmilderte (Urteil vom 02.12.2005, Az. 324 O 721/05). Anders als nach der Hamburger Sicht der Dinge meint das LG Berlin, der Forenbetreiber sei nach einer Inkenntnissetzung nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass weitere rechtswidrige Beiträge unterbleiben und deshalb das Forum zu überwachen. Das LG Berlin vertritt die Position, dass der Forenbetreiber von jedem neuen rechtswidrigen Beitrag dezidiert in Kenntnis gesetzt werden muss, ehe er haftet. Damit kommt das LG Berlin der Realität des Forenbetreiberdasein näher als Hamburg.

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