hOLG Hamburg

Haftung für Beiträge Dritter

Die Frage der Haftung von Blogs, Forenbetreibern und anderen ist in Zeiten des „Web 2.0“ brisant wie nie. Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom September 2007, die vor kurzem öffentlich wurde, eine feine Variante beschrieben, die zeigt, in welchen Fällen ein Community-Betreiber die von Dritten eingestellten Bilder sich zu eigen macht und also haftet.

Der Kläger fertigt Bilder von Nahrungsmitteln und Speisen, die auf einem Internetangebot seiner Frau, indem sie Rezepte zusammengestellt hat, eingestellt werden. Die Beklagten betreiben ihrerseits eine Rezeptsammlung. Die Rezepte unter diesem Angebot werden zu einem erheblichen Teil von Privatpersonen auf die Seite der Beklagten hochgeladen. Auf dieses Angebot der Beklagten wurden von Privatpersonen zu ihren Rezepten mehrfach Bilder des Klägers hochgeladen. Der Kläger sieht darin eine Urheberrechtsverletzung. Die Beklagten hatten deswegen bereits mehrfach Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen abgegeben. Allerdings sah der Kläger mit diesen Erklärungen nicht die Wiederholungsgefahr ausgeräumt und klagte vor dem LG Hamburg (Urteil vom 04.08.2006, Az.: 308 O 814/05) und bekam weitestgehend Recht. Die Beklagten legten gegen die Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg ein; sie stehen auf dem Standpunkt, urheberrechtlich nicht dafür haften zu müssen, was Dritte auf ihrer Internetseite einstellen. Die ihnen zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverstöße hätten sie bereits ergriffen.

Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigt in seinem Urteil vom 26.09.2007 (Az.: 5 U 165/06) im großen und ganzen die Entscheidung des Landgerichts. Es sieht die Verantwortung bei den Beklagten, bemisst die Höhe des Schadensersatzes jedoch geringer. Die Beklagten haften, weil sie als Diensteanbieter im eigenen, kommerziellen Interesse Dritten die Möglichkeit bieten, Bilder und Texte bei sich hochzuladen und einzustellen (§ 7 Abs. 1 TMG). Damit machten sie sich die Inhalte als Kernelement ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu Eigen; sie gelten somit nicht einfach als Störer, sondern unmittelbar Handelnde einer Urheberrechtsverletzung. Entsprechend müssen die Beklagten geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um Urheberrechtsverstöße zu verhindern. Die können nach Ansicht des Gerichts in einer entsprechenden geforderten Auskunft des Dritten liegen.

Besonderes Augenmerk erhielt die Frage des „sich zu Eigenmachens“ der Inhalte Dritter durch die Beklagten. Ausschlaggebend für die Beurteilung war das Gesamtgepräge der Homepage der Beklagten. Dabei kam es nicht auf die fehlende Absicht der Beklagten an, die von Dritten auf ihr Angebot eingestellten Inhalte sich im Rechtssinne zu Eigen zu machen. Die Gestaltung der Internetseite, die sich als Themenportal darstellt, auf dem sich zahlreiche informative und kommerzielle Angebote finden, war ausschlaggebend. Sie vermittelt für den Nutzer gerade den Eindruck, dass die Inhalte redaktionell bereitgestellt werden, auch wenn erkenntlich ist, dass viele Rezepte und Bilder von Dritten eingestellt werden. Dieses Gesamtgepräge unterscheide das Angebot grundlegend von Internet-Marktplätzen, Foren oder Chatrooms, bei denen es deutlich um Drittinhalte gehe, meint das Gericht. Zudem markierten die Beklagten die rechtsverletzenden Inhalte auch als eigene, mit dem Symbol einer Kochmütze, und erklärten auf ihrer Internetseite, die von Dritten eingestellten Rezepte vor Freischaltung zu prüfen.

So geben uns die Hamburger Gerichte eine Facette mehr, in den Fällen der „Forenhaftung“. Dass das hOLG Hamburg hier differenziert Überlegungen zur Form und Gestaltung des jeweiligen Internetangebots gibt, macht deutlich, dass wir es in der Regel eben doch mit Einzelfallentscheidungen zu tun haben. Die vor einer gerichtlichen Entscheidung korrekt einzuschätzen, ist damit das Problem des Anbieters – sobald er abgemahnt wird.

Einen Überblick über das Haftungsrecht der Forenbetreiber (Stand Dezember 2007) bekommt man auf der Seite Links and Law von Dr. Stephan Ott.

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