Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung (Urteil vom 20.05.08, Az.: I-20 U 196/07) zu Ungunsten der Musikindustrie die Betreiber eines eDonkey-Servers von einer urheberrechtlichen Haftung freigesprochen, da diese zügig reagiert hatten. Die Störerhaftung für Server-Betreiber kommt dadurch einen Schritt weiter – zu deren Gunsten.
Warner Music beschwerte sich bei dem eDonkey-Serverbetreiber Webby United Limited über 17 einzelne Musikstücke, die von einem bei Warner Music unter Vertrag stehenden Musiker über den Server abrufbar waren. Webby United Limited reagierte darauf sofort, sperrte den Zugriff auf die Dateien und setzte einen Wortfilter ein, um solche Fälle für diesen Musiker zukünftig zu verhindern. Doch zeigte sich, dass auch ein Greatest Hits Album des Musikers über den eDonkey-Server erreichbar war. Dies und die – nach Ansicht von Warner Music nicht ausreichenden Maßnahmen – nahm Warner Music zum Anlass, gerichtlich gegen Webby United Limited vorzugehen und erwirkte vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung, die das Gericht auch auf den Widerspruch seitens Webby United Limited bestätigte. Webby United Limited legte gegen das Urteil des LG Düsseldorf Rechtsmittel ein. Nun hatte das OLG Düsseldorf zu entscheiden.
Das OLG Düsseldorf hob das Urteil des Landgerichts auf. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist eine Haftung der Webby United Limited als Täter oder Teilnehmer ausgeschlossen, da eDonkey-Server keine Dateien zur Verfügung stellen, sondern, entsprechend dem Peer-2-Peer Prinzip, lediglich Links, die auf existierende Daten verweisen. Dies aber ist kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 UrhG. Auch eine Störerhaftung lag seitens Webby United Limited nicht vor: so seien keine Prüfpflichten verletzt worden; die Links seien sofort gesperrt und ein Wortfilter angelegt worden. Mehr sei dem Betreiber des eDonkey-Servers nicht zumutbar.
Die Forderung von Warner Music (die Jörg Heidrich bei heise.de näher darstellt), dem Server-Betreiber sei es zumutbar, die bei Eingabe des Namens des Künstlers erscheinenden über 300 Suchtreffer manuell zu überprüfen, indem die Dateien heruntergeladen, geöffnet und kontrolliert würden, wies das OLG Düsseldorf zurück; dieser Aufwand sei nicht zu rechtfertigen und wirtschaftlich unzumutbar. Einfacher wäre es, Warner Music hätte im Hinblick auf das Greatest Hits Album kurzerhand die Informationen an Webby United gereicht, die entsprechend hätten handeln können.
Insgesamt zeigt die Entscheidung, dass es zwischen Peer-2-Peer Servern und deren Nutzern deutliche Unterschiede gibt, die sich rechtlich auswirken und die sich die Musikindustrie ins Stammbuch schreiben sollte. Rechtsanwalt Arne Schwarze merkt etwa auf netzwerk-internet.de zu Recht an, dass Tauschbörsen-Server durch die Entscheidung mehr rechtliche Sicherheit erlangen, hingegen die Rechtslage für die Tauschbörsennutzer eine andere ist: Sie bieten unter Umständen direkt über ihre Festplatte geschützte Werke an und machen sich so haftbar im Sinne des Urhebergesetzes. Die höhere Rechtssicherheit der Server-Betreiber verlangt aber in jedem Falle schnelle Reaktionen und Gegenmaßnahmen, also die unverzügliche Sperrung der Links zu urheberrechtlich geschützten Daten nach Kenntnisnahme von deren Existenz und einen daraufhin einzurichtenden Wortfilter.