Domain-Parking

BGH weist Haftungsklage ab

Der Bundesgerichtshof hat in einem Ende Mai 2011 veröffentlichten Urteil die Frage der Haftung des Anbieters von Domain-Parking endlich geklärt (Urteil vom 18.11.2010, Az.: I ZR 155/09): Der Parking-Anbieter haftet erst ab Kenntnis einer rechtsverletzenden Handlung.

Die Klägerin ist der Schreibwarenhersteller Staedler, die Inhaberin einer entsprechenden Marke mit der Priorität 1912 und einer IR-Marke ist. Beklagte ist ein Anbieter von Domain-Parking, bei der zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung rund zwei Millionen Domains geparkt waren. Ein Kunde der Beklagten betrieb Domain-Parking unter dem Domain-Namen staedler.eu, unter der Werbung für Schreibgeräte geschaltet war. Die Klägerin sah dadurch ihre Kennzeichenrechte verletzt und mahnte die Parking-Anbieterin ab. Diese gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die Anwaltskosten der Klägerin zu begleichen. Die Klägerin wandte sich an das Landgericht München, wo sie unterlag. Sie legte Berufung beim OLG München ein, welches die Berufung zurückwies. Schließlich legte sie Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Doch auch in Karlsruhe hatte sie keinen Erfolg: der BGH wies die Revision und damit den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zurück. Zwar lag eine Markenrechtsverletzung vor, doch hatte die Beklagte bis zur Abmahnung davon keine Kenntnis. Sie reagierte sogleich auf die Abmahnung und beseitigte die Rechtsverletzung, weshalb sie nicht haftete. Die Beklagte sei weder Täter noch Teilnehmer, denn sie nutze die Domain nicht dadurch, dass sie Kunden die Möglichkeit eröffne, das Parking-Angebot zu nutzen. Sie selbst biete über den Domain-Namen keine Waren an und verwende ihn nicht für Werbung. Sie wirkte mit dem Domain-Inhaber auch nicht bewusst und gewollt zusammen und bei der Auswahl des Schlüsselworts „staedler“ nicht mit. Eine Haftung ergäbe sich auch nicht wegen fehlender Impressumsangaben, da die Beklagte für diese Angaben auf der über die geparkte Domain staedler.eu zu erreichenden Seite nicht verantwortlich sei. Weiter hafte die Beklagte mangels Kenntnis von der Haupttat auch nicht als Gehilfe, denn das Schlüsselwort wurde automatisch gesetzt, und nicht von einem Mitarbeiter der Beklagten.

Schließlich hafte die Beklagte auch nicht als Störer, da für sie keine Prüfungspflichten bestehen, soweit sie nicht auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen werde (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TDG). Domain-Namen, Schlüsselwörter und elektronische Werbeverweise sind fremde Informationen und keine der Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält, weshalb sie für diese nicht verantwortlich ist (§ 8 Abs. 1 TDG): Die Domain stellt der Kunde ein, die Schlüsselwörter werden automatisch gegeben und führen zu automatisch generierter, passender Werbung. Aufgrund der Menge geparkter Domains ist es der Beklagten nicht zumutbar, die Domains und die darunter laufende Werbung auf die Verletzung der Rechte Dritter hin zu untersuchen. Es ist ihr, entgegen der Meinung der Klägerin, auch nicht zumutbar, nicht-generische Domains, für die ein identisches Schlüsselwort generiert wurde, herauszufiltern und diese zu untersuchen. Diese Methode ist ungeeignet, um Kennzeichenrechtsverletzungen aufzudecken, da das Markenrecht dazu zu komplex und der Aufwand unverhältnismäßig groß ist. Zuletzt prüfte der BGH auch die Verantwortlichkeit der Betriebsinhaberin für das Handeln der von ihr Beauftragten (§ 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG), kam jedoch zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall tatsächlich der Domain-Inhaber Betriebsinhaber und Beauftragter der Werbepartner ist. Die Domain-Inhaber sind selbst geschäftlich tätig, während die Beklagte lediglich die Plattform für die Geschäfte zur Verfügung stellt.

Damit hat der Bundesgerichtshof wieder einmal Sensibilität für die tatsächlichen Gegebenheiten des Internet gezeigt. Die Entscheidung sichert wohl begründet ein Geschäftsmodell, das von hohem Datenaufkommen lebt, aber darüber auch nicht so kontrolliert werden kann, wie das Kennzeichenrechteinhaber gerne sähen. Dafür ist gerade das Markenrecht viel zu komplex und fordert den Fachmann und letztlich die Gerichte.

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