Domain-Inhaber

Störerhaftung schon ab Kenntnis

Das Landgericht Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung nochmals bekräftigt, dass der Inhaber einer Domain als Störer im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung spätestens ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet, soweit er die Rechtsverletzung nicht unverzüglich unterbindet.

Die Antragstellerin des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 310 O 100/10) ist Inhaberin der Nutzungsrechte an einem Produktbild, welches der Antragsgegner in seinem Online-Shop unberechtigterweise benutzt hat. Auf eine Abmahnung reagierte der Gegner nicht, so dass die Antragstellerin das einstweilige Verfügungsverfahren einleitete, und dabei auf eine Erklärung des Urhebers verwies, wonach sie alleine Inhaberin der Nutzungsrechte des Lichtbildes sei.

Das LG Hamburg untersagte per Beschluss vom 24. März 2010 ohne mündliche Verhandlung dem Gegner, das Bild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Es bestätigte einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97, 72, 15, 19a UrhG. Der Antragsgegner nutze das geschützte Lichtbild (§ 72  UrhG), ohne dazu berechtigt zu sein, in seinem Online-Shop, womit er es öffentlich zugänglich machte (§ 19a UrhG). Die .net-Domain, unter der das Lichtbild abrufbar war und deren Inhaber der Antragsgegner ist, richte sich an deutsche Endverbraucher, womit der Domain-Inhaber für die Fotonutzung verantwortlich sei. Unerheblich sei, ob er für die Nutzung vor der Abmahnung verantwortlich war: jedenfalls hafte der als Störer, „nachdem er die Nutzung des streitgegenständlichen Fotos auch nach erfolgter Abmahnung nicht unterbunden hat“. Im übrigen bestand eine Wiederholungsgefahr, die sich aus der widerrechtlichen Nutzung ergibt und die nur durch Entfernung des Bildes und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann.

So klar das Landgericht Hamburg sich hier ausdrückt, so undifferenziert bleibt die Aussage, der Domain-Inhaber hafte „spätestens ab Kenntnis“. Nicht immer hat der Domain-Inhaber den dabei vorausgesetzten Einfluss auf die Inhalte unter der Domain, soweit er sie beispielsweise verpachtet hat. Das feinsinniger auszuformulieren, war allerdings in diesem Fall wohl nicht notwendig.

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