DENIC

BGH urteilt erneut zur Störerhaftung

Die deutsche Domain-Verwaltung DENIC eG ist bei eindeutigen Namensrechtsverletzungen zur Löschung einer Domain verpflichtet. So urteilte das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.06.2010, Az. 16 U 239/09) und bestätigte damit das Erstgericht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Geklagt hatte der Freistaat Bayern, der im Januar 2008 bemerkt hatte, dass mehrere Domains mit Bezug zu den Regierungsbezirken Bayerns, darunter die Adressen regierung-mittelfranken.de, regierung-oberfranken.de, regierungunterfranken.de und regierung-oberpfalz.de zu Gunsten mehrerer Firmen mit Sitz in Panama registriert worden waren. Der Freistaat sah sich hierdurch in seinem Namensrecht verletzt und erwirkte gegen den im Bundesgebiet ansässigen Admin-C ein rechtskräftiges Versäumnisurteil. Dieser gab seine Stellung während des Verfahrens auf, andere Personen folgten ihm als Admin-C nach. Versäumnisurteile gegen die Domain-Inhaberin konnten an die Anschrift des jeweiligen Admin-C nicht zugestellt werden. Der Freistaat wandte sich daraufhin an die DENIC und begehrte nach den Grundsätzen der Störerhaftung von dieser die Löschung der Domains. Damit konnte er sich vor dem LG Frankfurt/M (Urteil vom 16.11. 2009, Az. 2-21 O 139/09) durchsetzen, woraufhin DENIC in Berufung vor das OLG Frankfurt/M zog.

Doch auch das Oberlandesgericht bejahte einen Anspruch des klagenden Freistaats aus § 12 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der Störerhaftung auf Löschung bzw. Aufhebung der streitgegenständlichen Domains. Wird die DENIC auf eine angebliche Verletzung von Rechten hingewiesen, trifft sie anerkanntermaßen nur eine eingeschränkte Prüfpflicht, nach der sie eine Domain löschen muss, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Dafür ist es auch nach Ansicht der OLG-Richter nicht ausreichend, dass ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Admin?C ergangen ist, denn der Bundesgerichtshof hat in der ambiente.de-Entscheidung klargemacht, dass ein rechtskräftigen Urteil gegen den Domain-Inhaber selbst vorliegen muss.

Gleichwohl ist die DENIC in Anbetracht der besonderen Umstände wegen Vorliegens einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung zur Löschung der Domain-Registrierungen verpflichtet. Das Gericht überträgt hierzu die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zu ambiente.de, die für das Markenrecht erganggen waren, auf das Namensrecht. Soweit der BGH noch der Ansicht war, eine Rechtsverletzung könne allenfalls dann offensichtlich sein, wenn der Domain-Name mit einer berühmten Marke identisch sei, verzichtet das OLG jedoch auf dieses Kriterium und führt an, dass es sich bei den geschützten Namen um die offiziellen Bezeichnungen der Regierungen der Regierungsbezirke des Klägers handelt. In diesem Zusammenhang bedarf es aber keines Erfordernisses der „Berühmtheit“; durch die Bezeichnung „Regierung“ in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen werde deutlich, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein kann. Auch ein Sachbearbeiter, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, könne diese Rechtsverletzung erkennen, zumal die Domain-Inhaberin ihren Sitz in Panama hat.

Das Urteil des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde in Anbetracht der grundsätzlichen Bedeutung ausdrücklich zugelassen, schon weil das Gericht in dem besonderen Fall des Namens einer öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaft das Erfordernis der Berühmtheit verneint hat. Wann der BGH entscheidet, ist noch offen.

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