Datenschutz

Gericht entlastet Forenbetreiber

Das OLG Hamburg hat in einer jüngeren Entscheidung datenschutzrechtliche Fragen im Hinblick auf Forenbeiträge behandelt. Es kam zu der Erkenntnis, dass deutsches Datenschutzrecht greift, wenn persönliche Daten, die auf US-amerikanischen Servern liegen, in einem deutschen Forum veröffentlicht werden, und dass der Betreiber des Forums eine für die Übermittlung der Daten verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ist (Urteil vom 02.08.2011, Az.: 7 U 134/10).

Der Kläger war Geschäftsführer von Unternehmen, die Nahrungsergänzungsmittel im Internet vertreiben. Er ist als deren Geschäftsführer im irischen Handelsregister eingetragen. Die Beklagte betreibt über ihren Internetauftritt unter anderem ein Internetforum, in dem ein Dritter im Rahmen einer Diskussion als Beleg, dass hinter verschiedenen Nahrungsergänzungsmittelanbietern im Internet dieselben Anbieter stehen, den Namen des Klägers, seine Adresse sowie sein Geburtsdatum aus dem irischen Handelsregister veröffentlicht hat. Der Kläger klagte auf Unterlassung, da er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 15.10.2010, Az.: 325 O 18/10) untersagte die Veröffentlichung der Daten, wies aber weitere geltend gemachte Ansprüche des Klägers ab, weshalb er in Berufung zum OLG Hamburg ging. Auch die Beklagte legte Berufung ein.

Das OLG Hamburg wies die Berufung des Kläger als unbegründet zurück und die Klage ab. Der Berufung der Beklagten gab es dagegen statt. Nach Ansicht des OLG Hamburg sei ein Anspruch nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht gegeben. Die Verbreitung der Daten stuft das Gericht als Verbreitung von personenbezogenen Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz ein (§ 4 BDSG). Das deutsche Recht sei einschlägig, auch wenn die Daten auf US-amerikanischen Servern liegen, weil sie gerade in und nach Deutschland übermittelt und dort abgerufen werden können und sollen. Zudem sei die Beklagte als Betreiberin des Forums eine datenverarbeitende Stelle, da sie auf die im Forum veröffentlichten Daten einwirken könne. Nicht von Belang ist, dass ein Dritter die Daten in das Forum eingestellt hatte, da die Beklagte das Forum jedenfalls im unternehmerischen Interesse betreibe. Die Verbreitung dieser Daten war gerechtfertigt: Die Daten seien im irischen Handelsregister, wenn auch erst nach vorheriger Darlegung eines berechtigten Interesses des Anfragenden, allgemein zugänglich. Der Verfasser des Forenbeitrags mit den Klägerdaten nutzte die Daten, um nachzuweisen, dass hinter bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln, die unter verschiedenen Namen von verschiedenen Unternehmen im Internet angeboten werden, in Wahrheit dieselben Anbieter stehen, was sich aus den dezidierten Daten zum Kläger ergab. Auch nach persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten stehe dem Kläger kein Anspruch zu, da das Persönlichkeitsrecht eine Ausprägung des Datenschutzrechts ist, für das die gleichen Überlegungen wie zum Datenschutzrecht gelten.

Die Entscheidung aus Hamburg ist nachvollziehbar und verständlich. In seiner Argumentation stützt sich das Oberlandesgericht Hamburg auf das Datenschutzrecht und zieht § 28 Absatz 2 BDSG heran, der die Datenerhebung für eigene Geschäftszwecke regelt. Rechtsanwalt Thomas Stadler (internet-law.de) ist mit dem Ergebnis der Entscheidung einverstanden, meint aber, der die geschäftsmäßige Datenerhebung regelnde § 29 BDSG wäre einschlägig, da die Beklagte Betreiberin eines Internetforums sei. Wie dem auch sei, es gibt Umstände, unter denen die Veröffentlichung privater Daten in Internetforen zulässig ist.

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