Der Bundesgerichtshof hat in einer Pressemitteilung am 12. Mai 2010 kurz die Richtung der am selben Tage ergangenen Entscheidung in der Frage zur Haftung eines WLAN-Inhabers, der dieses nicht hinreichend gesichert hat, bekannt gegeben (I ZR 121/08). Die Entscheidungsgründe im Detail stehen noch aus, doch soviel ist klar: Wer sein WLAN nicht ordentlich sichert, haftet, wenn auch nicht auf Schadensersatz.
Geklagt hatte die Inhaberin des Rechts an einem Musiktitel, der über das WLAN des Beklagten auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten wurde. Der beklagte WLAN-Inhaber befand sich zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub; er hatte jedoch sein WLAN nicht nach dem Stand der Technik gegen Zugriffe durch Dritte gesichert. Die Rechteinhaberin begehrte nun vom WLAN-Inhaber Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Vor dem Landgericht Frankfurt/M (Urteil vom 05.10.2007, Az.: 2/3 O 19/07) war die Klägerin erfolgreich, doch das Oberlandesgericht Frankfurt/M (Urteil vom 01.07.2008, Az.: 11 U 52/07) gab der Berufung des WLAN-Inhabers statt. Die Klägerin legte Revision zum Bundesgerichtshof ein, der das Berufungsurteil aufhob und eine Haftung des WLAN-Inhabers nun bestätigte. Der BGH geht zwar davon aus, dass der WLAN-Inhaber in diesem Falle nicht als Täter oder Teilnehmer haftet; jedoch sei er verpflichtet zu prüfen, ob sein WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die Sicherung muss den zur Zeit der Installation des WLAN-Routers marktüblichen Standards entsprechen. Eine Anpassung an sich weiter entwickelnde Standards wird ihm allerdings nicht abverlangt. Hier hatte der WLAN-Inhaber die Standardeinstellungen des Routers belassen und kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort angelegt. Die Haftung des WLAN-Inhabers beschränkte der BGH allerdings nur auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten, nicht aber auf Schadensersatz. In einem Nebensatz ist der Pressemitteilung zu entnehmen, dass für die Abmahnung nach heutigem Recht lediglich EUR 100,– anfallen würden, was ein Hinweis darauf ist, dass für solche Fälle grundsätzlich § 97a UrhG greift, der bei erstmaliger Abmahnung und einfach gelagerten Fällen die Abmahnkosten beschränkt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist, soweit bisher nachvollziehbar, nicht erfreulich. WLAN-Betreiber werden in die Verantwortung gezogen für rechtswidrige Handlungen Dritter. Hintergrund scheint die nach wie vor bestehende Vorstellung zu sein, dass das Internet eine Gefahrenquelle ist. Ob der BGH erwogen hat, dass man hier das Privileg des Diensteanbieters gelten lassen kann, der nach § 8 TMG gerade nicht für fremde Informationen, die er in seinem Kommunikationsnetz übermittelt, haftet, wird man in den Entscheidungsgründen sehen. Alles in allem sind damit offene WLANs auch in Gaststätten und Hotels obsolet. Das ist keine gute Entwicklung für unsere Gesellschaft.