Der Bundesgerichtshof hat am 27.03.2007 (Az.: I ZR 101/06) über die Haftung einer Forenbetreiberin zu entscheiden gehabt, in deren Forum der Kläger von zwei Teilnehmern angegriffen wurde. Anstatt gegen diese Nutzer vorzugehen, wandte sich der Kläger, dem einer der Teilnehmer bekannt ist, an die Domain-Inhaberin und Forenbetreiberin.
Das Urteil des BGH ist kurz: Es hebt die Entscheidung der Vorinstanz insoweit auf, als dass die Klage hinsichtlich des dem Kläger namentlich bekannten Forenteilnehmers abgewiesen wurde, und verweist die Sache zurück an das OLG Düsseldorf.
Das hatte die Entscheidung des LG Düsseldorf (1. Instanz), welches der Klage des Betroffenen stattgegeben hatte, teilweise aufgehoben. In dem Verfahren klagte der Mitbegründer und Vorstandsvorsitzende eines eingetragenen Vereins, der die Bekämpfung von Kinderpornographie und Gewaltdarstellungen im Internet zum Satzungszweck hat, gegen die Inhaberin einer Domain, unter der sich ein Forum unter anderem mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. In dem Forum veröffentlichten am 26. Mai 2004 ein namentlich nicht bekannter Teilnehmer unter Pseudonym und am 14. Dezember 2004 der frühere Mitbegründer des Vereins unter Pseudonym jeweils einen Beitrag, der sich kritisch mit dem Kläger auseinandersetzt. Der Kläger verlangte Unterlassung bestimmter Äußerungen aus diesen Beiträgen, Schmerzensgeld sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
In erster Instanz war der Kläger weitestgehend erfolgreich: Die bemängelten Äusserungen beider Teilnehmer sollten verschwinden. Hiergegen wandte sich die Beklagte, mit der Folge, dass der Kläger in zweiter Instanz vor dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.04.2006, Az.: 1-15 U 180/05) nur hinsichtlich der Äußerungen des nicht namentlich bekannten Teilnehmers Erfolg hatte. Da bescheinigte ihm das Gericht eine unzulässige Schmähkritik. Hinsichtlich der Äußerungen des dem Kläger bekannten Teilnehmers war das OLG Düsseldorf allerdings anderer Meinung als der Kläger. Auch hier lag zwar eine unzulässige Schmähkritik vor, doch sah das Gericht keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte als Betreiberin des Meinungsforums, weil dem Kläger die Identität des Verfassers bekannt sei, und er diesen auf Unterlassung in Anspruch hätte nehmen können.
Das hat nun der Bundesgerichtshof mit seiner aktuellen Entscheidung vom 27.03.2007 zurechtgerückt. Demnach besteht aus Sicht des Bundesgerichtshof keine Pflicht, sich an den eigentlichen Störer zu wenden, wenn der einem bekannt ist; vielmehr hat der Geschädigte die Wahl, an wen er sich wendet. Ob man das wirklich begrüßen soll, ist die Frage. Welche Folgen das für Forenbetreiber hat, lässt sich denken: diese müssen damit im Grunde alle Äußerungen auf ihre rechtlichen Implikationen prüfen, am besten bevor sie veröffentlicht werden. Keine schönen Aussichten, die auch einer gewissen Nähe zur Realität entbehren. In jedem Falle muss das OLG Düsseldorf nun nochmals über die Sache entscheiden, wobei klar ist, dass auch die Äußerungen des dem Kläger namentlich bekannten Forumsteilnehmer entfernt werden müssen.