BGH

Forenbetreiber haftet bei Zueigen-Machen

Mit einer aktuellen, noch nicht veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zur Forenhaftung Stellung genommen. Im Urheberrechtsstreit um unberechtigt zugänglich gemachte Bilder auf chefkoch.de hat der BGH die Klage bestätigt und die Revision zurückgewiesen.

Kläger ist der Betreiber von Marions Kochbuch, ein Fotograf, der unter der Domain marions-kochbuch.de eigene Bilder, passend zu den Rezepten seiner Frau, veröffentlicht. Die Beklagten betreiben unter chefkoch.de eine eigene Rezepteplattform, die weitestgehend von Privatpersonen mit Rezepten und Bildern befüllt wird. Hierbei ist es mehrfach aufgetreten, dass Bilder des Klägers durch Nutzer auf die Plattform der Beklagten hochgeladen wurden. Es kam wiederholt zu Abmahnungen durch den Kläger, bis er sie zur Ausräumung einer Wiederholungsgefahr als unzureichend erachtete und eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz erhob.

Vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom  04.08.2006, Az.: 308 O 814/05) und dem hOLG Hamburg (26.09.2007, Az.: 5 U 165/06) bekam der Kläger Recht. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos (BGH, Urteil vom 12. November, Az.: I ZR 166/07). Der Bundesgerichtshof hat in einer Pressemitteilung kurz dargelegt, warum er die Revision zurückwies und die Klage bestätigte. Danach geht der BGH wie schon die Vorinstanzen davon aus, dass aufgrund der Darstellung der Rezepte und Bilder auf chefkoch.de die Betreiber sich die Inhalte, die die Nutzer online stellen, zu eigen machen. Anders als bei einer Auktionsplattform oder einem elektronischen Marktplatz übernehme der Betreiber nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf der Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen. Die Rezepte würden von den Betreibern inhaltlich kontrolliert und mit der Abbildung einer Kochmütze versehen. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Alias und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Mit Hochladen der Bilder des Kläger durch die Nutzer von chefkoch.de werde dessen ausschließliches Recht auf öffentliches Zugänglichmachen der Bilder verletzt (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Die Beklagten können das Privileg der Haftungsbeschränkung bei Durchleitung und Speicherung fremder Informationen nicht für sich geltend machen (§§ 8 und 10 TMG).

Damit setzt der Bundesgerichtshof einen weiteren Baustein der Forenhaftung, an den man sich wird halten müssen. Der Unterschied zu anderen Fällen liegt hier darin, dass sich die Betreiber von chefkoch.de die Inhalte der Nutzer zu Eigen machen. Damit liegt keine Störerhaftung vor, sondern eine unmittelbare Haftung. Betreiber normaler Foren können hingegen weiter davon ausgehen, dass eine Haftung erst eintritt, wenn sie nach Kenntnisnahme einer Rechtsverletzung die rechtsverletzenden Inhalte nicht unverzüglich entfernen.

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