x.de

LG Frankurt weist Kartellklage ab

Die deutsche Domain-Verwaltung DENIC eG sah sich wieder einmal einem Streit um die Registrierung einer Domain vor dem Landgericht Frankfurt am Main ausgesetzt. Diesmal wollte ein Markeninhaber eine Ein-Zeichen-Domain. Der Kläger, der x.de für sich registriert haben wollte, scheiterte vor dem Landgericht in Frankfurt/M (Urteil vom 20.05.2009, Az.: 2-6 O 671/08).

Der Kläger ist Inhaber der Wortmarken „E“, „F“, „G“, „X“, „Y“ und „Z“, und beantragte sechs entsprechende .de-Domains, deren Registrierung DENIC unter Berufung auf ihre Vergaberichtlinien ablehnte, da es sich um Ein-Zeichen-Domains handelte. Das beeindruckte den Kläger zumindest hinsichtlich der Domain x.de nicht: er klagte vor dem Landgericht Frankfurt/M auf Registrierung derselben und berief sich dabei auf die marktbeherrschende Stellung der DENIC; zudem, so der Kläger, werde der als Domain zu registrierende Buchstabe von der „Internetgemeinde“ als angesprochenem Verkehrskreis mit Erwachsenenunterhaltung assoziiert, und müsse die Domain nicht für ein Auto-Kennzeichen zurückgehalten werden, da der Buchstabe „X“ für NATO-Fahrzeuge vorgesehen sei. DENIC beantragte Klageabweisung.

Das LG Frankfurt wies die Klage zurück. Wie bisher immer in diesen Entscheidungen stellte sich die Frage nach der marktbeherrschenden Stellung der DENIC und die damit verbundene Möglichkeit einer Behinderung von Unternehmen gegenüber Mitbewerbern (§§ 20 Abs. 1 und 33 Abs. 3 GWB). Dabei konnte das Landgericht auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt/M zu vw.de Bezug nehmen: DENIC ist Normadressatin des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), sie hat die marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB (was die DENIC bekanntlich anders sieht). Der Kläger ist Unternehmer im Sinne des GWB, auch wenn er bisher seine geschäftliche Tätigkeit erst noch plant. Das Gericht sah hier freilich keine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Wettbewerbern durch die Beklagte. Der Kläger selbst hatte sich zu irgendwelchen Mitbewerbern, die durch die Praxis und Richtlinien der DENIC Vorteile genössen, nicht geäußert. Das LG Frankfurt/M sieht eine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung in den Domainrichtlinien von DENIC. Diese decken auch die Domains x.de und y.de, selbst wenn diese keinem Kfz-Zulassungsbezirk entsprechen, denn sie entsprechen den Kfz-Kennzeichen internationaler militärischer Dienststellen. Würden diese Domains diesen Dienststellen zur Nutzung einmal seitens DENIC angeboten, so würden Nutzer unter diesen Domains die Dienststellen auch suchen. Weiter differenziert das Gericht den unterschiedlichen Sachverhalt der vw.de-Entscheidung: Der VW-Konzern bestehe bereits viel länger als das Internet, und die Wahrscheinlichkeit, dass Nutzer VW unter dieser Domain suchten, sei viel höher, als dass bei dem noch in Planung befindlichen Angebot des Klägers der Fall ist. Zudem stehen dem Kläger andere Domains zu Gebote, die die Erwachsenenunterhaltung besser repräsentieren.

DENIC äußert sich durch ihren Justiziar Stephan Welzel sehr zufrieden mit dem Urteil: Wieder sei ein Kläger damit gescheitert, DENIC „zu zwingen, eine nach den DENIC-Regeln unzulässige Domain zu registrieren. Dieses Scheitern erweist sehr schön, dass die VW-Entscheidung sich nicht verallgemeinern lässt und durchaus nicht bedeutet, dass nun jeder von DENIC verlangen kann, was ihm gerade in den Sinn kommt.“ Stephan Welzel betont zudem, dass DENIC zur Anwendung des Kartellrechts (GWB) auf DENIC eine andere Auffassung vertritt als das Gericht und, „dass vor allem wegen dieser Frage die Sache vw.de gegenwärtig beim Bundesgerichtshof liegt.“

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