Der OGH (Oberster Gerichtshof Österreich) hat in der Entscheidung über die Domain whirlpool.at (Az. 4 Ob 131/05a) erstmals das heikle Thema einer Rechtsverletzung aufgrund der catch-all-Funktion für Subdomains aufgegriffen, und eine wenig tragbare Ansicht geäußert.
Die Entscheidung des OGH liegt uns noch nicht vor. Geklagt hatte der Inhaber der Domain armstark-whirlpools.at. Er sah seine Rechte verletzt für den Fall, dass sich ein potentieller Kunde vertippt und statt des Bindestrichs einen Punkt zwischen Armstark und Whirlpools setzt. Dann nämlich gelangt der Internetnutzer auf die von einem Konkurrenten dem Beklagten registrierte Domain whirlpools.at.
Dieser Effekt rührt von der von Providern gesetzten catch-all-Funktion für Domains. Dabei verweisen alle Third Level Domains (zum Beispiel: sub.domain.at), auch wenn sie physikalisch nicht existent sind, auf die eigentliche (Second Level) Domain.
Der OGH meint, die catch-all-Funktion, die Domain-Provider anbieten, damit tatsächlich nicht vorhandene, aber vom Internetnutzer im Browser eingegebene Subdomains auf die eigentliche Domain führen, sei wettbewerbswidrig. Wie diepresse.com berichtet, erklärt der OGH zur catch-all-Funktion: „Sie bewirkt, ähnlich dem Abfangen von Kunden vor Geschäftslokalen, eine sittenwidrige Kanalisierung von Kundenströmen (4 Ob 131/05a).“
Eine Entscheidung deutscher Gerichte zu diesem Problem ist uns bisher nicht bekannt. Rechtsstreite beziehen sich in diesen Fällen üblicherweise auf Markenrechtsverletzungen, welche sich aufgrund der Verwendung eines Markennamens als Third Level Domain ergeben (zum Beispiel: marke.domain.de). Die Rechtsverletzung dürfte dann aber nicht vom Domain-Inhaber oder -Provider ausgehen, sondern von demjenigen, der das Kennzeichen (Marke) in die Adresszeile seines Browsers tippt.