Im Streit vor dem Amtsgericht Düsseldorf um die Mitwirkung bei der Übertragung einer Domain stritten die Parteien zuletzt über den Gegenstandswert. Die Sache ging bis zum Landgericht Düsseldorf, das die Streitwertentscheidung des Amtsgerichts bestätigte.
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf begehrte die Verfügungsklägerin die Mitwirkung des Verfügungsbeklagten bei der Umschreibung einer Internetdomain. Die Verfügungsklägerin hatte sich dabei zunächst auf eine Verletzung ihres Namensrechts gestützt, und dann auf vertragliche und nachvertragliche Pflichten berufen. Der Verfügungsbeklagte verweigerte seine Mitwirkung nicht grundsätzlich, aber er machte sie von der Zahlung eines Betrages in Höhe von etwa EUR 480,– abhängig. Das Amtsgericht entschied am 09. Oktober 2017 (Az.: 41 C 95/17) in der Sache und setzte den Streitwert auf EUR 4.000,– fest. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein. Er geht von einem Streitwert in Höhe von EUR 10.000,– aus, da in der Konstellation des Falles, bei dem die Verfügungsklägerin die Mitwirkung bei der Übertragung der Domain gefordert hatte, auch Ansprüche aus dem Unternehmenskennzeichenrecht in Betracht kämen. Das AG Düsseldorf überprüfte die eigene Kostenentscheidung, blieb aber bei seiner Meinung, so dass man die Sache an das Landgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht weiterreichte.
Das LG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass das Amtsgericht den Streitwert mit EUR 4.000,– richtig festgelegt hat (Beschluss vom 02.01.2018, Az.: 2a T 1/17). Der Streitwert werde vom Gericht grundsätzlich nach billigem Ermessen auf Grundlage des objektiven Interesses des Klägers in der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festgesetzt. Aus der Sicht des Landgerichts ging es im eigentlichen Verfahren inhaltlich um die Mitwirkung an der Umschreibung einer Internetdomain. Dabei handelte es sich nicht um in die Zukunft gerichtete Unterlassungsansprüche, auf die bei kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzungen der Großteil des Streitwertes entfällt. Solche Ansprüche habe die Verfügungsklägerin gar nicht geltend gemacht. Die Verfügungsklägerin habe in ihrer Antragsschrift das wirtschaftliche Interesse an der Mitwirkung des Verfügungsbeklagten an der Umschreibung der Domain nachvollziehbar mit EUR 4.000,00 beziffert. Dabei habe sie den Schaden zu Grunde gelegt, der ihr durch die verspätete Umschreibung der Domain droht. Selbst wenn man dem Ansprüche aus Unternehmenskennzeichenrecht zu Grunde legte, sei der vom Amtsgericht angesetzte Streitwert nicht zu beanstanden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte sich bei der Mitwirkung nicht grundsätzlich verweigerte, sondern lediglich die Zahlung von EUR 480,– als Gegenleistung forderte. Damit blieb es beim Streitwert von EUR 4.000,– für einen Anspruch auf Mitwirkung bei der Übertragung einer Domain. Das Landgericht Düsseldorf ließ die weitere Beschwerde nicht zu, da es der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zumaß.
Der Streitwert oder Gegenstandswert bei Rechtsstreiten ist immer wieder ein heikles Thema, da sich an ihm die Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtskosten orientieren. In der Vergangenheit gab es da immer wieder unliebsame Beurteilungen. So setzte das Amtsgericht Charlottenburg den Streitwert im Streit um die Domain czech-republic.de von EUR 105.000,– herab auf EUR 25.000,– (Urteil vom 23.07.2012, Az.: 237 C 273/11). Dass es auch andersherum gehen kann, zeigte das Landgericht Frankfurt, das im Streit um die Domain hessentag2006.de entgegen den Vorstellungen der Parteien, die von EUR 4.500,– Streitwert ausgingen, den Wert auf EUR 50.000,– festsetzte. Das OLG Frankfurt bestätigte das Landgericht (Streitwertbeschluss vom 03.11.2004, Az.: 6 W 66/05).
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