Schweiz

Neuer Branchenstandard für Domains ist in Kraft

Für Domain-Registrare aus der Schweiz gilt seit 15. April 2020 ein neuer »Code of Conduct Domainnamen« (CCD): auf Betreiben von Swico, dem Wirtschaftsverband der ICT- und Online-Branche, regeln diese Leitlinien den Umgang mit unzulässigen Registrierungen und Verwendungen von Domain-Namen.

Bereits im Jahr 2013 haben Hosting-Unternehmen erstmals gemeinsame Richtlinien für den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten erarbeitet und den »Code of Conduct Hosting« (CCH) herausgegeben. Nun ziehen die Schweizer Domain-Registrare nach. In Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedern hat Swico, ein 1940 gegründeter Interessenverband mit inzwischen über 600 Mitgliedfirmen und etwa 56.000 Mitarbeitenden, Leitlinien auch für Domain-Namen entwickelt. Sie regeln unter anderem den Umgang mit Kunden, welche bei der Registrierung einer Domain die Rechte von Dritten (insbesondere Urheberrechte oder Markenrechte) oder Persönlichkeitsrechte verletzen, oder wenn beispielsweise Straftatbestände im Bereich von Ehrverletzung, Pornographie oder Rassismus erfüllt sind. Er richtet sich als Akt der freiwilligen Selbstregulierung an in der Schweiz ansässige Registrare, also Unternehmen und Einzelpersonen, die Domain-Dienste anbieten und dem Schweizer Recht unterstehen.

Kern des CCD ist ein »Notice-and-Notice« bzw. »Notice-and-Take down«-Verfahren. Dabei kann sich ein Betroffener an den für eine Domain zuständigen Registrar wenden und geltend machen, dass eine Domain oder deren Verwendung unzulässig sei. Dabei ist erforderlich, dass der Absender mehr als ein Dritter oder die Allgemeinheit von der behaupteten Rechtsverletzung betroffen ist. Der Registrar prüft eine solche »Notice« dann, ob in formeller und materieller Hinsicht bestimmten Erfordernissen Genüge getan ist; bei der Beurteilung der Voraussetzungen gilt der Maßstab eines juristischen Laien. Ist das der Fall, versendet er innerhalb von zwei Arbeitstagen eine Mitteilung an den Kunden und fordert ihn auf, das beanstandete Verhalten zu unterlassen oder dessen Rechtmäßigkeit zu begründen. Betrifft die »Notice« mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unzulässige Registrierung oder Verwendung von Domain-Namen oder könnte sich der Registrar selbst strafrechtlich verantwortlich oder zivilrechtlich haftbar machen, kann er nach eigenem Ermessen unter mehreren Maßnahmen wählen, darunter die Blockierung einer Domain, die Verhinderung eines Transfers oder die Nichtverlängerung des Registrierungsvertrages. Behördliche oder gerichtliche Streitbeilegungsverfahren, auch solche bei der WIPO, werden hierdurch nicht ersetzt, sondern genießen Vorrang. Überdies entscheidet der Registrar nach eigenem Ermessen, ob er bei Straftatbeständen Meldung an die KOBIK (Nationale Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internet-Kriminalität) oder an die Strafverfolgungsbehörden erstattet. Zu einer aktiven Überwachung der Registrierung von Domains oder deren Verwendung ist der Registrar nicht verpflichtet; die Verantwortung trägt der Kunde.

Die .ch-Verwalterin SWITCH begrüsste in einer Pressemitteilung den neuen Branchenstandard als »effiziente und unbürokratische Selbstregulierungsmassnahme«. Man bekämpfe bereits seit vielen Jahren Cybercrime unter .ch; der neue Code of Conduct sei eine willkommene Ergänzung im Bereich des Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechts. Er stärke die Rechtssicherheit, vereinfache die Zusammenarbeit aller Stakeholder und erleichtere Betroffenen das Vorgehen gegenüber dem Halter rechtswidriger Domain-Namen.

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