Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hatte in einem Urteil von Ende 2014 zu überprüfen, wie viel Schadensersatz für eine aufgrund eines Festplattencrashs beim Web-Hoster zerstörte Internetseite zu zahlen und ob ein Abzug „neu für alt“ auch bei Internetseiten vorzunehmen ist.
Die Klägerin hatte sich 2006 eine Webseite für gut EUR 5.000,– erstellen lassen und diese ab Juli 2011 über die Beklagte gehostet. Die Beklagte ihrerseits hatte einen Dritten mit dem Hosting der Webseite beauftragt. Im Juni 2012 gab es bei letzterem einen Server-Crash, und die Website der Klägerin wurde zerstört. Weder die Klägerin noch die Beklagte noch deren Hostingdienstleister hatten ein Backup der Webseite. Die Seite konnte – auch nicht mit archive.org – nicht wiederhergestellt werden. Es dauerte bis einschließlich Dezember 2012, bis die Klägerin wieder eine funktionierende Webseite hatte. Sie machte vor dem Landgericht Duisburg Schadensersatz in Höhe von EUR 5.068,04 und Nutzungsausfall in Höhe von EUR 3.000,– gegenüber der Beklagten geltend. Bereits im Juni 2014 kam das LG Duisburg zu dem Ergebnis, dass der Beklagten lediglich EUR 1.267,01 an Schadensersatz und kein Nutzungsausfallersatz zustünde (Urteil vom 25.07.2014, Az.: 22 O 102/14). Nach Ansicht des Landgerichts war die Beklagte aufgrund des mit der Klägerin bestehenden Webhostingvertrages jedenfalls dazu verpflichtet, die Daten der Klägerin zu sichern, auch wenn das nicht ausdrücklich im Hostingvertrag stand. Gegen diese Pflicht hat die Beklagte schuldhaft verstossen, weshalb sie schadensersatzpflichtig ist. Der Schaden fällt allerdings geringer aus, als von der Klägerin geltend gemacht. Die Kosten der Erstellung einer Webseite entsprechen denen, die die Klägerin angegeben hat, wie ein Gutachter nachvollziehbar bestätigte. Allerdings muss sie sich einen Abzug »neu für alt« anrechnen lassen, weil sie, auch wenn sie auf lange Sicht keine neue Webseite erstellen lassen wollte, mit der neuen Webseite eine modernere erhalten hat, die auf Jahre hin genutzt werden kann. Laut dem Gutachten beträgt die durchschnittliche Nutzungsdauer eine Webseite acht Jahre. Da die zerstörte Webseite 2006 erstellt wurde, errechnete sich so der Schadensbetrag von EUR 1.267,01 aus dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch von EUR 5.068,04 (bei achtjähriger Laufzeit, von denen sechs bereits vergangen sind, beträgt der ausgeurteilte Schadensbetrag 1/4). Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädingung (§§ 280 Abs. 1, 241 BGB) besteht nicht, da die Klägerin zu diesem Schaden nicht substantiell vorgetragen hat. Der allgemeine Vortrag hinsichtlich des Mehraufwandes, weil Rechnungen postalisch an Kunden versandt werden mussten und keine Neukunden über die Webseite gewonnen werden konnten, reicht als Grundlage für eine Schadensberechnung nicht aus.
Die Klägerin war mit dem Urteil des Landgerichts Duisburg nicht zufrieden und ging in Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf. Dieses wies die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts (Urteil vom 30.12.2014, Az.: I-22 U 130/14). Über die Frage, ob die Beklagte tatsächlich vertraglich verpflichtet war, ein Backup zu erstellen, konnte das OLG Düsseldorf nicht entscheiden, da das nicht Thema der Berufung war. Das OLG geht auch von den im Gutachten genannten Herstellungskosten in Höhe von EUR 5.068,04 für die Erstellung der neuen Webseite aus, und davon, dass ein Abzug »neu für alt« vorgenommen werden müsse. Zwar unterliege eine Webseite, da sie kein körperlicher Gegenstand ist, keinem Verschleiß. Doch gibt es einerseits die vordergründige technische Besserstellung durch graphische Effekte und die im Hintergrund laufende Verbesserung, die den künftigen Aufwand der Klägerin im Hinblick auf Updates ersparen. Zudem wurde die Sicherheit der Webseite verbessert, indem sie den aktuellen Gegebenheiten angepasst wurde. Diese technischen Neuerungen stellen einen vermögenswerten Vorteil für die Klägerin dar. Dass sie die alte Webseite 20 Jahre ohne Update nutzen wollte, wertete das Gericht als lebensfremd für ein Dienstleistungsunternehmen wie die Klägerin, die mit der Webseite auch Kunden werben will. Die Höhe des Abzugs »neu für alt« bestätigte das OLG Düsseldorf ebenfalls und hatte keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens in diesem Zusammenhang. Schließlich verneint das OLG Düsseldorf auch den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, da die Klägerin dessen Höhe nicht substantiiert dargelegt hatte. Das Landgericht Duisburg hatte die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen, sie müsse ihren Vortrag substantiieren, doch die Klägerin habe ihn nicht konkretisiert. So fehle unter anderem der Vortrag zu den vielen Arbeitsstunden der Mitarbeiter, der als Mehraufwand zusätzlich angefallen sein soll. Aus diesen Gründen wies das OLG Düsseldorf die Berufung der Klägerin zurück.
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