RVG

Ab 01.07.2004 gilt neues Gebührenrecht für Rechtsanwälte

Ab dem 1. Juli gilt neues Gebührenrecht, das Rechtsanwaltvergütungsgesetz, kurz RVG (als .pdf-Datei). Mit dem neuen Gebührenrecht ändert sich unter anderem auch die Gebühr für die Erstberatung. Das hat Konsequenzen für zahlreiche Domain-Rechtsstreite.

Seit Mitte der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts hat sich am Einkommen der Rechtsanwälte nichts mehr verändert: oberflächlich! Denn die Bundesrechtsanwaltgebührenordnung (BRAGO) blieb unverändert. Während andere Berufszweige z. B. aufgrund Tarifverhandlungen und Änderungen der Gebührenordnungen ihre Einkommen in den vergangenen zehn Jahren deutlich erhöhen konnten, sank das der Rechtsanwälte. Das ist insbesondere dem Anstieg der zugelassenen Anwälte geschuldet, die vom großen Mandantenkuchen etwas abbekommen wollen. Aktuell sind laut BRAK (Bundesrechtsanwaltkammer) über 127.000 Rechtsanwälte zugelassen. Vor zehn Jahren waren es lediglich gut 70.000 Rechtsanwälte. Mehr Rechtsstreite gibt es nicht. Damit ist das Einkommen der Anwälte real gesunken.

Ob Rechtsanwälte mit der Gesetzesänderung nun mehr Geld verdienen ist in der Anwaltschaft umstritten. In einigen Bereichen stehen die Anwälte besser da; in anderen müssen sie Abstriche machen, insbesondere bei den Gebührentatbeständen in Gerichtsverfahren, da die Beweisgebühr weggefallen ist. Mit der Einführung des RVG ändert sich in jedem Falle das Recht der Erstberatung. Konnten diese Kostenerleichterung für eine erste Beratung in einer Rechtsangelegenheit bis 30.06.2004 alle Rechtssuchenden in Anspruch nehmen, so haben lediglich noch Verbraucher die Möglichkeit der Erstberatung – RVG Gebührentatbestand Nr. 2102:

»Der Auftraggeber ist Verbraucher und die Tätigkeit beschränkt sich auf ein erstes Beratungsgespräch: Die Gebühren 2100 und 2101 betragen höchstens 190,00 EUR«
Wer Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, regelt § 13 BGB:
»Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.«
Damit schließt das RVG alle Gewerbetreibende von der Kostenerleichterung der Erstberatung aus. Nur noch private Rechtsangelegenheiten werden von der Norm erfasst. Zugleich erhöht sich die Kappungsgrenze von € 180,– auf € 190,–.

Da in Domain-Streitigkeiten wegen der hohen Streitwerte, die hohe Gebühren mit sich bringen, gerne die Möglichkeit der Erstberatung in Anspruch genommen wird, bedeutet das für Gewerbetreibende im Domain-Handel und für Onlineunternehmer teilweise sicher einen herben Schlag. Zugleich sinkt aber das Kostenrisiko im streitigen Verfahren vor den Gerichten, da die Beweisgebühr abgeschafft wurde. Einen Anreiz, anhängige Streitigkeiten frühzeitig beizulegen, bietet die Terminsgebühr nach Nr. 3104, die bereits fällig wird, wenn die Parteienvertreter eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts führen – RVG Teil 3, Vorbemerkung 3, (3):

»Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.«
Das RVG greift bei Aufträgen, die dem Rechtsanwalt ab dem 01.07.2004 erteilt werden. Frühere Aufträge werden nach der BRAGO abgerechnet. Wurde der Anwalt vor dem 01.07. für ein außergerichtliches Tätigwerden mandantiert und nach dem 01.07. für das gerichtliche Verfahren in der selben Angelegenheit, wird der erste Auftrag nach BRAGO und der zweite Auftrag nach RVG abgerechnet. Das kann zu einigen Unklarheiten bei der Abrechnung führen, da keine Regelungen für den Umgang mit sich teilweise widersprechenden Anrechnungstatbeständen getroffen wurden. Es wird sich im Laufe der Monate eine Rechtsprechung zu diesen Problemen bilden, die allerdings zunächst von Unsicherheit geprägt sein wird.

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