presserecht.de

BGH stärkt mündige User

Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des BGH ist die Verwendung der Domain presserecht.de durch einen Anwalt weder wettbewerbs- noch standeswidrig. Das Gericht bekräftigt damit seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit allgemein beschreibender Begriffe als Domain-Namen.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in Berlin und schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Presserechts tätig. Unter der Domain presserecht.de bietet er zahlreiche Entscheidungen, Beiträge, Gesetzestexte und aktuelle Nachrichten zum Thema an und informiert über seine Kanzlei. Im Juni 2001 untersagte ihm die Rechtsanwaltskammer Berlin die Verwendung der Domain, da nach ihrer Auffassung die Werbung unsachlich und zudem die Domain standes- und wettbewerbswidrig sei.

Dagegen wandte sich der Anwalt zunächst erfolglos an den Anwaltsgerichtshof Berlin (Az. I AGH 11/01, Beschluß vom 25.04.2002). Zwar sei die Domain unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden; die Wahl der Domain sei aber wegen standeswidrigen Herausstellens der eigenen Leistung und wegen Irreführung zu beanstanden, §§ 43b BRAGO, 6 BORA. Im Gegensatz zur Entscheidung des BGH zu mitwohnzentrale.de sei vorliegend die Besonderheit des anwaltlichen Berufsrechts zu berücksichtigen. Da der Antragsteller die Verbrauchergewohnheiten, mittels direkter Eingabe auf ein Webangebot zu gelangen, ausnutze und die Kundenströme kanalisiere, verschaffe er sich durch eine monopolisierende Besetzung einen privilegierten Zugang zu potentiellen Mandanten. Da die Homepage zudem ohne jeden weiteren Hinweis betrieben werde, daß es sich um eine Anwaltshomepage handelt, werde der Nutzer irregeführt.

Der BGH hob die Entscheidung mit Beschluß vom 25. November 2002 (Az. AnwZ 41/02) jedoch auf. Zum einen verleiht nach Ansicht des Gerichts die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht das Recht, festgestellte Verstöße mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen. Neben dem Rügerecht und der Festsetzung eines Zwangsgeldes gibt es keine Rechtsgrundlage, Pflichtverletzungen durch den Erlaß mit Verwaltungszwang durchsetzbarer Ge- und Verbote zu begegnen.

Von einer Irreführungsgefahr kann zudem erst dann gesprochen werden, wenn der durchschnittlich informierte Internetnutzer mit dem Gattungsbegriff „Presserecht“ die Vorstellung verbindet, der Antragsteller würde mit seiner Homepage ausschließlich das Informationsinteresse der Nutzer befriedigen wollen, ohne eigene geschäftliche oder berufsbezogene Werbeinteressen zu verfolgen. Dafür besteht nach der Lebenserfahrung aber kein hinreichender Anhalt, da der normale Nutzer das Prioritätsprinzip bei der Domain-Registrierung kennt und weiß, daß er bei Eingabe des Begriffs nicht zu einer Institution gelangt, die in wettbewerbsneutraler Weise Informationen zum Thema anbietet. Etwaige Zweifel würden schließlich beim ersten Aufruf der Webseite ausgeräumt, so dass eine Fehlvorstellung umgehend korrigiert werden kann.

Schließlich liegt auch kein sensationelles oder reklamehaftes Sich-Herausstellen vor. Das Ausnutzen des Prioritätsgrundsatzes ist im Sinne der §§ 1, 3 UWG weder unlauter noch generell zu mißbilligen. Ein Anstreben der Erteilung von Mandaten durch Kanalisierung von Kundenströmen über das normale Maß hinaus ist daher abzulehnen.

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