outlets.de

Domain-Firma nicht individuell genug

Der Zusatz der Top Level Domain .de zu einem allgemeinbeschreibenden Begriff führt nicht zu einem unterscheidungskräftigen Firmennamen. Im Streitfall um „Outlets.de GmbH“ blieb die Antragstellerin damit letztinstanzlich vor dem OLG Frankfurt am Main ohne Erfolg (Beschluss vom 13.10.2010, Az. 20 W 196/10).

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine im Bereich Internet-Marketing tätige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im August 2009 beantragte sie beim Registergericht die Änderung ihrer Firma in „Outlets.de GmbH“. Nach Einholung einer Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer wies das Amtsgericht den Antrag jedoch zurück, da nach seiner Auffassung die angemeldete Firma nicht ausreichend individualisiert sei; das Hinzufügen der Top Level Domain .de stelle keinen hinreichenden individualisierenden Zusatz dar. Daraufhin ging die Gesellschaft in das Beschwerdeverfahren vor das Landgericht, das die Beschwerde jedoch ebenfalls zurückwies. Auch nach Ansicht des Landgerichts könne ein Outlet naturgemäß von vielen Unternehmen betrieben werden; allein der Zusatz der Domain-Endung .de führe nicht zu einer ausreichenden Unterscheidungskraft. Ausserdem bemängelte das Gericht, dass die gewünschte Firmierung irreführend sei. Mit dem Begriff des „Outlet“ werde nach der Verkehrsauffassung ein Fabrik- oder Lagerverkauf verbunden; dies habe jedoch mit dem Unternehmensgegenstand der Antragstellerin nichts zu tun, die sich mit Internet-Marketing befasst. Die gewählte Firma sei daher offensichtlich geeignet, Fehlvorstellungen über den Unternehmensgegenstand der Firma zu erwecken.

Die Antragstellerin blieb hartnäckig und zog in die weitere Beschwerde vor das OLG Frankfurt, da sie die Anfügung der Top Level Domain .de weiterhin als hinreichend individualisierenden Zusatz ansah. Dabei berief sie sich auf eine Entscheidung des AG Frankfurt zur tagesgeldkonto.de UG (Beschluss vom 26.06.2009, Az. 72 AR 74/09), bei der das Gericht ebenso zu dem Ergebnis kam, dass der Zusatz .de zu einer Unterscheidungskraft führt. Dem vermochte sich das OLG Frankfurt allerdings nicht anzuschließen und wies auch die weitere Beschwerde zurück. Nach § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen; letztere Voraussetzung erfüllt die von der Antragstellerin gewünschte Firma „Outlets.de GmbH“ nicht. Der Zusatz .de und auch die Tatsache, dass bei der DENIC nur eine Internetadresse mit diesem Namen vergeben werde, führt bei einem Gattungsbegriff nicht zu einer ausreichenden Unterscheidungskraft. Die Einmaligkeit der Domain beantwortet nach Ansicht des Senats nicht die firmenrechtliche Frage der Unterscheidbarkeit. Außerdem stellt der Rechtsverkehr für die Frage der Unterscheidbarkeit und Individualisierbarkeit auf die Second Level Domain ab, die im Streitfall mit „outlets“ aber als bloßer Gattungsbegriff zur Individualisierung nicht ausreichend ist. Auch der Verweis auf tagesgeldkonto.de half der Antragstellerin schließlich nicht, da ein Gleichbehandlungsanspruch gegenüber anderen, etwa firmenrechtlich unzulässigen Eintragungen nicht gegeben ist.

Trotz der Entscheidung aus Frankfurt bleibt die Rechtslage unklar. Mit Beschluss vom 15.11.2010 (Az. 13 W 890/10) hatte das OLG Dresden entschieden, dass sich die Unterscheidungskraft einer an eine Domain angelehnten Firma aus dem Zusammenhang einer für sich gesehenen nicht unterscheidungskräftigen Second Level Domain und der dazu gehörenden Top Level Domain ergeben kann; betroffen war eine Adresse, die den Bestandteil -shop-germany.eu enthielt. Bis auf weiteres kann also die Wahl des Firmensitzes mitentscheidend sein für die erfolgreiche Eintragung einer Firma.

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