Die Haftung von Providern und Accessprovidern ist noch immer strittig in Rechtsprechung und Literatur. Rechtsanwalt Kremer verweist nun auf die aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.01.2008, Az.: I-20 U 95/07), das einen Schritt in die richtige Richtung geht – wie bereits früher andere Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen. Danach haften Usenet-Provider nicht für Urheberrechtsverletzungen.
EMI Deutschland hatte durch einen Dienstleister festgestellt, dass über einen Newsserver des Usenet-Providers „United Newsserver“ eine Aufnahme einer Band, die bei EMI unter Vertrag ist, unerlaubt abrufbar ist. Sie nahm United Newsserver auf Unterlassung in Anspruch. Die Abmahnung ließ United Newsserver von ihrem Anwalt zurückweisen, so dass EMI vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung beantragte. Das LG Düsseldorf erließ diese (Urteil vom 23.05.2007, Az: 12 O 151/07). United Newsserver legte Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung ein, über die das OLG in Düsseldorf nun entscheiden musste.
Das OLG Düsseldorf hob die einstweilige Verfügung mit der Begründung auf, „dass Usenet-Provider für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden nicht verantwortlich gemacht werden können“. Rechtsanwalt Kremer teilt auf Nachfrage mit, das Gericht habe „zunächst Zweifel daran geäußert, ob hier überhaupt eine Verletzungshandlung vorliegt, die einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB gegen den Usenet-Provider als Störer tragen könnte. Dabei ging es insbesondere um die Frage Prüfpflicht / Zumutbarkeit, aber auch um den Punkt „Wirksamkeit“ des Verbots mit Blick auf die Architektur des Usenet.“ Zudem stellte das Gericht den Verfügungsgrund in Zweifel und ob die Antragstellerin nicht ein Hauptsacheverfahren führen müsse, da bei Erlass der Verfügung die Schäden der Antragsgegnerin größer sein könnten als jene der Antragstellerin drohenden Nachteile. Rechtsanwalt Kremer verweist in seinem Blogeintrag auch auf die Entscheidung des LG München I (Urteil vom 19.04.2007, 7 O 3950/07), in der das LG München I eine Haftung des Betreibers eines Newsservers des Usenet ablehnte.
In einer ähnlichen Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 22.05.2007, Az.: 7 U 137/06), bei der der Admin-C für Inhalte im Usenet in Anspruch genommen worden war, lehnte das Gericht eine Haftung ab. Der Admin-C, in diesem Fall von der Domain google.de, über die man Usenet-Inhalte abrufen konnte, ist nach Ansicht des OLG Hamburg nicht als Störer anzusehen, da andernfalls der Störerbegriff ungebührlich ausgeweitet würde. In der Folge käme jeder Mitarbeiter eines Betriebes als Störer in Betracht. Zudem fehlte es, wie schon bei der Entscheidung des LG München I im Hinblick auf den Betreiber des Newsservers, an der Zumutbarkeit: Für künftige Fälle müsste der Admin-C entsprechende Kontrollmöglichkeiten haben. Die finden sich jedoch nicht in der Person der Admin-C und sind auch so, im Hinblick auf das Usenet, selbst für Google Inc. nicht verwirklichbar.