nagelpilz-weg.de

der Tenor macht die Musik

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Beschluss über die Frage entschieden, inwieweit die Nennung einer Domain, die einem Werbeslogan entspricht, vergleichbar mit der per einstweiliger Verfügung unterbundenen Werbung ist und von der einstweiligen Verfügung mitumfasst wird (Beschluss vom 07.09.2010, Az.: 3 W 65/10).

Die Antragstellerin macht das Ordnungsmittel aus einer gegen die Antragsgegnerin am 08. Juni 2009 ergangenen einstweiligen Verfügung geltend. In dieser einstweiligen Verfügung wurde der Gegnerin untersagt, für einen apothekenpflichtigen Nagellack mit der Angabe „Nagelpilz weg“ im oberen Bereich der eigenen Internetseite zu werben. Die Antragstellerin wendet sich nun aus der ergangenen einstweiligen Verfügung gegen die Nennung der registrierten Domain nagelpilz-weg.de auf dem Angebot.

Das OLG Hamburg geht davon aus, dass kein Ordnungsmittel aufgrund der einstweiligen Verfügung wegen der Nutzung der Domain nagelpilz-weg.de zu ergehen hat, da die Nennung der Domain nicht im Kernbereich des mit der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbots liege. Letzteres galt nämlich für eine konkrete Werbeanzeige im oberen Seitenbereich des Antragsgegners. Von dem Verbot nicht umfasst war hingegen die im unteren Seitenbereich der Werbeanzeige befindliche Domain-Angabe. Die Antragstellerin hatte im ursprünglichen Verfahren für die Domain einen gesonderten Unterlassungsantrag gestellt, den sie aber im Laufe des Verfahrens schriftlich zurückgenommen hat. Die frühere Anzeige und die jetzt monierte Angabe der Domain seien keine identischen Handlungen und wichen zu stark von einander ab, als dass man sie als gleichwertig bezeichnen und die Angabe der Domain als von dem Verbot noch mitumfasst gelten könnte. Die Angabe „Nagelpilz weg“ als .de-Domain verändere die Angabe deutlich. „Nagelpilz weg“ werde so nicht mehr isoliert, sondern im Rahmen der Gesamtbezeichnung verwendet. Zudem würden Domain-Adressen auch als Fundstellen für weitere im Internet abrufbare Informationen angesehen, „was zu einem abweichenden Verständnis des angesprochenen Verkehrs führen kann.“

Leider liegen die bildlichen Darstellungen der einzelnen Verwendungsarten nicht vor, damit man da konkretere Vorstellungen entwickeln könnte. Doch weist das OLG Hamburg in seiner Entscheidung einer Domain eine weit andere Bedeutung zu als einer einfachen Werbeaussage. Wer einstweilige Verfügungen erwirkt, muss sich, auch wenn es ums Internet geht, also genau überlegen, was er wie verlangt und welches Verbot die Verfügung tatsächlich ausspricht und umfasst. Domains sind jedenfalls etwas anderes als einfache Worte.

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