18:0 für die Bewerber: das Verfahren nach der »Legal Rights Objection« (LRO) bringt den Markeninhabern kein Glück – in allen Fällen wurden ihre Beschwerden bisher zurückgewiesen. Das musste nun auch die Berliner TLDDOT GmbH feststellen, die ein Verfahren gegen einen Mitbewerber um .gmbh angestrengt hatte.
Eines der Verfahren zum Schutz vor Rechtsverletzungen durch eine neue Top Level Domain ist die »Legal Rights Objection«. Gemäß Sektion 3.5.2 des Bewerberhandbuchs muss der Antragsteller vortragen und beweisen, dass bezogen auf die beworbene Endung einer der folgenden drei Fälle einschlägig ist:
(i) takes unfair advantage of the distinctive character or the reputation of the objector’s registered or unregistered trademark or service mark (»mark«) or IGO name or acronym, or
(ii) unjustifiably impairs the distinctive character or the reputation of the objector’s mark or IGO name or acronym, or
(iii) otherwise creates an impermissible likelihood of confusion between the applied-for gTLD and the objector’s mark or IGO name or acronym.
Beruht die Beschwerde auf der behaupteten Verletzung eines Markenrechts, liegt der Entscheidung ein nicht-abschließender Katalog von acht Kriterien zu Grunde, der Indizien dafür benennt, wann eine Rechtsverletzung vorliegt. Zur Entscheidung berufen ist das Schiedsgericht der in Genf ansässigen World Intellectual Property Organisation (WIPO), und das zeigt sich bisher wenig markenfreundlich: 18 Entscheidungen hat das Gericht bisher gefällt, und in allen 18 Fällen hat es zu Gunsten der Bewerber geurteilt.
Bereits zum wiederholten Male trafen dabei mit der TLDDOT GmbH und der Münchner InterNetWire Web-Development GmbH Parteien aufeinander, die sich um die selbe Endung beworben haben. Die TLDDOT GmbH konnte dabei auf eine EU-Marke ».gmbh«, eingetragen unter der Nummer 008416778, verweisen. Im Verfahren vor der WIPO blieb TLDDOT der Erfolg jedoch versagt: nach Ansicht von Panelist Brigitte Joppich verstößt die Bewerbung von InterNetWire nicht gegen Markenrecht. Wie andere Richter zuvor wog sie ebenfalls die acht Kriterien gegeneinander ab und entschied am Ende, dass die Waage zu Gunsten der Bewerberin InterNetWire neige. Dabei betont sie, dass »GmbH« allgemein auf die Rechtsform hinweise. Es könne eine Vielzahl von Domains unterhalb von .gmbh registriert werden, ohne dass die Rechte der Markeninhaberin zwingend verletzt würden. Zwar sei dies möglich, aber bestenfalls spekulativ. Folglich war die Klage abzuweisen. Damit bleibt InterNetWire für TLDDOT ein Konkurrent um .gmbh; mit der Zahl der Konkurrenten steigt allerdings das Risiko, sich im weiteren Prüfungsverfahren auf eine teure Auktion einlassen zu müssen, die letztlich über die Zuteilung entscheidet.
Der im Vorfeld der Einführung neuer globaler Top Level Domains diskutierte Schachzug, sich durch Eintragung von Markenrechten an einer Domain-Endung einen Vorteil zu sichern, hatte demnach bei der WIPO im LRO-Verfahren keinen Erfolg. Gelegenheit, sich auf diese Spruchpraxis des Schiedsgerichts einzustellen, haben die Markeninhaber übrigens nicht: das Zeitfenster zur Einreichung von Beschwerden wurde schon mit Ablauf des 13. März 2013 geschlossen.