LG Amberg

Rechtsverletzung durch Backlinks

Das Landgericht Amberg hat im Streit um einen SEO-Dienstleistungsvertrag entschieden, wann Blogkommentare und Backlinks entfernt werden müssen, weil sie die Persönlichkeitsrechte des Auftraggebers verletzen.

Der Kläger, der Texte für Dritte erstellt, und die Beklagte, die Suchmaschinenoptimierungsdienstleistungen anbietet, schlossen einen Linkbuilding-Service-Vertrag, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, für drei Monate auf fremden Websites monatlich jeweils 228 Backlinks zugunsten des Internetangebots des Klägers zu setzen. Die Beklagte schaffte es nicht, innerhalb des gesetzten Zeitraums alle Backlinks zu setzen. Aus Sicht des Kläger war die Leistung der Beklagten wertlos, weil die wenigsten Websites, auf denen die Beklagte die Backlinks setzte, themenrelevant waren. Nach Ende der drei Monate forderte der Kläger die Beklagte auf, weitere Verlinkungen zu unterlassen. Der Kläger verlangte die Rückzahlung des Werklohns und die Entfernung der Backlinks und von Kommentaren, die die Beklagte für den Kläger auf Weblogs hinterlassen hatte. Die Beklagte setzte weiterhin Backlinks. Schließlich mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte eine Unterlassungserklärung, die die Beklagte auch abgab. Der Forderung, die Backlinks zu entfernen, kam die Beklagte indes nicht nach, so dass der Kläger Klage vor dem Landgericht Amberg erhob.

Das Landgericht Amberg wies die Klage überwiegend ab (Urteil vom 22.08.2012, Az.: 14 O 417/12). Im Hinblick auf die Entfernung frei erfundener Kommentare, und soweit sich diese nicht ohne damit verbundene Backlinks entfernen ließen auch für diese, gab das Gericht der Klage statt (§ 823 Absatz 1 BGB i.V.m. § 1004 Absatz 1, Satz 1 BGB). Mit den Kommentaren hat die Beklagte aus Sicht des Gerichtes widerrechtlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Der Kläger würde als Urheber der Kommentare wahrgenommen, deren Inhalte der Privatsphäre des Klägers zugeordnet würden. Allerdings hätten sie keinerlei Bezug zum Kläger. Damit liege eine Verletzung des Rechts am gesprochenen und geschriebenen Wort vor. Der Kläger habe in die Kommentarsetzung nicht eingewilligt, sondern alleine in das Setzen von Backlinks. Aufgrund der möglichen Kenntnisnahme von den Kommentaren durch die Backlinks liegt noch keine Einwilligung in die Kommentare. Bezüglich der anderen Backlinks sieht das Gericht keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten, wohl da diese für sich stehen.

Ein Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns besteht aus Sicht des LG Amberg nicht, da die Beklagte ihre Leistung erfüllt hat, wenn auch nicht innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit. Der Kläger hätte allenfalls, nach Ablauf der Vertragszeit, Gewährleistungsansprüche gelten machen können, aber eine Rückforderung des Werklohns ist nicht möglich. Allerdings hat die Beklagte aus Sicht des Gerichts ihre Leistung mit Setzen der Backlinks mängelfrei erbracht. Eine tatsächliche Optimierung der Website des Klägers war nicht geschuldet. Die Auswahl der Websites, auf denen Backlinks gesetzt wurden, ist auch nicht wertlos, denn der Kläger konnte nicht erwarten, dass bei dem vereinbarten Entgelt und einem Leistungsumfang von 228 Backlinks monatlich nur Backlinks auf einschlägigen Websites gesetzt werden.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top