kino.to

Pyrrhussieg für Filmproduzenten

Ein Verbund österreichischer Filmproduzenten hat im Streit um die Einrichtung von Domain-Sperren einen ersten Teilsieg errungen: das Handelsgericht Wien hat den Breitbandanbieter UPC Telekabel Wien GmbH im Rahmen einer einstweiligen Verfügung verpflichtet, die Domain kino.to nicht mehr zugänglich zu machen.

Wie im November 2010 gemeldet, hatten sich die drei Filmproduzenten WEGA Filmproduktionsges.m.b.h., Satel Film GmbH sowie die Constantin Film Verleih GmbH an österreichische Internetprovider gewandt und verlangt, die Domain kino.to zu sperren, da dort in urheberrechtswidriger Weise per Streaming Kinofilme abgerufen werden könnten. Dem trat der Dachverband der Internet Service Providers Austria (ISPA) mit dem Hinweis entgegen, dass es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle. Mit Unterstützung des „Verein für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche (VAP)“ reichte der Verbund daraufhin Unterlassungsklage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Dabei stützt man sich auf § 81 Abs. 1a des österreichischen UrhG, wonach auch der Access-Provider als so genannter „Vermittler“ für eine rechtsverletzende Website verantwortlich sein soll, wenn er trotz Abmahnung die weitere Vermittlung nicht unterlässt.

Zumindest mit der einstweiligen Verfügung konnten die Antragsteller durchdringen. Wie der VAP bekanntgab, darf UPC – in Anspruch genommen stellvertretend für viele Internet Access Provider – seinen Kunden die Domain kino.to samt den IP-Adressen, unter denen die Streaming-Plattform erreicht werden kann, bis auf weiteres nicht mehr zugänglich machen; zur Wirksamkeit bedarf es allerdings noch einer Sicherheitsleistung, welche die Filmunternehmen bei Gericht hinterlegen müssen. Ob sich das Gericht bei der Interpretation des Worts „Vermittler“ dabei der Ansicht des EuGH in einem Beschluss aus dem Jahr 2009 (C-557/07) anschloss, der sich mit der Herausgabe von Benutzerdaten auf Basis von IP-Adressen befasst, ist bisher nicht bekannt. Der ISAP warnte jedoch vor verfrühten Jubelmeldungen. „Das letzte Wort ist garantiert noch nicht gesprochen“, kommentierte ISPA-Generalsekretär Andreas Wildberger eine Presseaussendung des VAP. „Die geforderten Sicherungsleistungen zeigen, dass durchaus damit gerechnet wird, dass diese Entscheidung im weiteren Instanzenzug revidiert werden wird.“ Damit wird einmal mehr klar, dass ein jahrelanger Rechtsstreit bevorsteht.

Die Praxis schafft dagegen bereits Fakten. Nach übereinstimmenden Presseberichten sind die Seitenbetreiber von kino.to auf die Alternativ-Domain moviestream.to ausgewichen; sollte auch diese Domain gesperrt werden, will man im Forum unter cinecommunity.to weitere Adressen benennen, um weiterhin auf alle Inhalte der Seite zugreifen zu können. In der Domain-Praxis läuft die Sperre damit faktisch leer. Den VAP vermag dies ausweislich einer Stellungnahme eines Vertreters gegenüber gulli.com indes nicht zu beeindrucken: „Trotz allem – auch wenn kino.to aus dem digitalen Abbottabad weiter arbeitet, wird die Urheberseite langfristig gewinnen – einfach, weil sie im Recht ist.“.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top