Grenzüberschreitendes Internetrecht

Wie bekannt, kennt das Internet keine Grenzen, es sei denn gesetzliche: örtliche gibt es nicht. Das kann beim unbedarften Umgang mit Domain-Namen (incl. der Endungen) und WebSite-Inhalten zu überraschenden Erkenntnissen bei denen führen, die meinen, von der Arbeit anderer profitieren zu können. So sah sich der Inhaber von zitatesammlung.de urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen ausgesetzt, weil er Daten von zitate.at verwertete. Und der Inhaber von dj-bobo.de, ein Schweizer, musste die Domain auf Antrag des Namensträgers freigeben.

zitate.at vs. zitatesammlung.de
Der Rechtsstreit zitate.at vs. zitatesammlung.de vor Österreichischen Gerichten macht einmal mehr die Grenzenlosigkeit des Internet deutlich und sollte allen, die sich mit fremden Federn schmücken zu denken geben. Die Edition Böck aus Bad Völsau in Österreich, Betreiberin der Seite zitate.at klagte erfolgreich gegen den deutschen Inhaber des Internetangebots zitatesammlung.de, der sich bei zitat.at bedient hatte.

Bei einer routinemäßigen Beobachtung des Marktes für Zitatesammlungen im Internet fiel die deutsche Seite der Rechtsabteilung der Edition Böck auf. Die hatte in ihrer Datenbank Kontrolldaten untergebracht, die bei dem deutschen Konkurrenten ebenfalls zu finden waren.

Damit fing die Arbeit aber erst an: um einen erfolgreichen Prozess führen zu können, wurden die Daten auf zitatesammlung.de gründlich überprüft und dann beim LG Wiener Neustadt eine einstweilige Verfügung beantragt, die auch antragsgemäß am 01.08.2002 erging (22 Cg 158/02i -9).

Gegen die Entscheidung legte die Beklagte Rechtsmittel ein. Der Antrag wurde im Rahmen des streitigen Verfahrens vor dem OLG Wien (2 R 182/02 b) zurückgewiesen, ein weiteres Rechtsmittel zum OGH in Wien wurde nicht eingelegt. Danach strengten die Parteien im März 2003 ein Hauptverfahren vor dem LG Wiener Neustadt an. Dort verglichen sich die Parteien, wobei die Beklagte sich verpflichtete, Daten der Klägerin nicht ohne deren Zustimmung zu verbreiten und die Kosten in Höhe eines pauschalen Betrages zu tragen. Diesen Widerrufsvergleich widerrief die Beklagte. Kurz darauf jedoch einigten sich die Parteien doch noch, und im Termin am 12.09.2003 vor dem LG Wiener Neustadt konnte ein verbindlicher Vergleich protokolliert werden.

So nahm dieser grenzüberschreitende Internet- und Urheberrechts-Rechtsstreit ein Ende.

dj-bobo.de
Im Hinblick auf eine Auslandsberührung ist der Streit um die Domain dj-bobo.de vom vergangenen Jahr, der zugunsten des vor einem Schweizer Gericht klagenden DJ Bobo erfolgreich gegen den Schweitzer Inhaber einer deutschen Domain geführt wurde, vergleichbar. Der Rechtsstreit erstreckte sich von 1999 an bis zum Endurteil vom 07.11.2002 des Schweizer Bundesgerichts.

Im Fall dj-bobo.de stritten die Parteien unter anderem über das anzuwendende Recht. Der Kläger ging von der Anwendung Schweizer Rechts aus, der Beklagte vertraute auf Deutsches Recht, da die Domain ja in Deutschland registriert ist. Das Gericht wandte Schweizer Recht an, denn alle gesetzlichen Regelungen des Schweizer Internationalen Privat Rechts (das so genannte Kollisionsrecht) verwiesen auf die Anwendung der Schweizer Gesetze. Aber auch bei Anwendung deutschen Rechts wäre das Ergebnis dieses Rechtsstreits im Hinblick auf die Domain nicht anders ausgegangen. Der Domain-Inhaber musste die Domain freigeben. Das Schweizer Gericht sorgte auch gleich für einen hohen Schadensersatzbetrag, den der Inhaber der Domain an den Kläger zu zahlen hatte:

»Die Vorinstanz sprach dem Kläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 240’800.– zu, entsprechend dem Gewinn, der ihm mutmasslich entging, weil er die Homepage unter der Adresse www. djbobo .de in der Zeit in der sie nicht aktiv war, d.h. seit Erlass der superprovisorischen Verfügung vom 13. Oktober 1999, nicht selber bewirtschaften konnte.«
Diesen Betrag bestätigte das Gericht.

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