DENIC

Freistaat Bayern setzt Löschung durch

Der Freistaat Bayern hatte die deutsche Domain-Verwaltung DENIC eG vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf Löschung von diversen Domains verklagt – und bekam Recht (Urteil vom 16.11.2009, Az.: 2-21 O 139/09). Honig gegen die DENIC lässt sich jedoch wenig saugen.

Es ist ein Ausnahmefall, der das LG Frankfurt/M dazu veranlasste, der Klage des Freistaates Bayern statt zu geben; doch geben die Ausführungen des Landgerichts einiges für DENIC zu überdenken: Klägerin war der Freistaat Bayern, der von DENIC die Aufhebung der Registrierung der Domains regierung-mittelfranken.de, regierung-oberfranken.de, regierungunterfranken.de und regierung-oberpfalz.de begehrte, weil er sich durch die Domains in seinem Namensrecht verletzt sah. DENIC hatte sich geweigert, die Domains zu löschen, da kein rechtskräftiges und zugestelltes und ausführlich begründetes Urteil vorlag. Das angerufen LG Frankfurt/M gab der Klage statt und las DENIC die Leviten:

Hintergrund ist, dass alle Fakten von einer missbräuchlichen Registrierung der Domains sprachen. Die Domains waren zu Gunsten von Firmen mit Sitz in Panama registriert. Der Admin-C der Domains wechselte ständig, wenn immer Bayern gegen die Inhaber oder den Admin-C Klage erhob. Es ergingen auch Versäumnisurteile vom Landgericht München gegen die unterschiedlichen Admin-Cs, wobei aufgrund eines Urteils andere Domains freigegeben wurden, aber das andere Versäumnisurteil bei einem anderen Admin-C nicht mehr zugestellt werden konnte. Ein weiteres Versäumnisurteil erging gegen den Inhaber der Domain, eine der Firmen mit Sitz in Panama. Bayern hatte demnach im Grunde alles getan, um an die eigentlichen Verursacher heranzutreten; man hatte sogar in Panama nachgeforscht, was es mit den Firmen dort auf sich hat. Gleichwohl lehnte DENIC die Löschung der Domains ab. Zu Unrecht, wie das Landgericht Frankfurt/M meint.

Grundsätzlich, so betont das LG Frankfurt/M, gehe man mit der Rechtsprechung hinsichtlich der Haftung von DENIC konform. DENIC treffe lediglich eine äußerst eingeschränkte Nachprüfungspflicht bei der Eintragung von Internetadressen, und eine persönliche Überprüfungspflicht komme nur unter besonderen Umständen zum Tragen; das gelte auch bei der späteren Überprüfung, wenn sie Informationen von Dritten über Rechtsverletzungen erhalten hat. Aber in diesem Falle sei der Missbrauch so offensichtlich, da bereits im Ansatz nicht zu erkennen ist, was jemand Drittes mit den Namen der Gebietskörperschaften zu schaffen habe. Auch wenn hier die Namen nicht eins zu eins denen der Bezirksdirektionen von Bayern entsprechen, sind die Abweichungen so gering, dass sie nicht ins Gewicht fallen. Hinzu komme, dass die Klägerin bereits erfolgreich geklagt hatte, aber die Zustellungen misslangen. Alles das führe zu einer anderen Beurteilung und damit zum Erfolg der Klage. Das Gericht lässt es sich freilich nicht nehmen, nochmals darauf hinzuweisen, dass der in seinen Rechten Verletzte, ehe er an DENIC herantreten kann, zunächst den Inhaber der Domain oder deren Admin-C angehen müssen (wobei wir letzteres für abwegig halten).

Das Urteil aus Frankfurt/M richtig verstanden, sollte eigentlich keinen Sturm gegen DENIC vom Zaune brechen. Die Erfahrung lehrt freilich, dass es sich einige Rechtsanwälte nicht nehmen lassen werden, den vermeintlich kürzeren Weg unter Verweis auf das Urteil aus Frankfurt/M zu wählen, ohne wirklich zu wissen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um auf diesem Wege erfolgreich zu sein. Reichlich Klageabweisungen werden die Folge sein und der Mandantschaft Geld kosten. Die DENIC hingegen könnte sich Gedanken über das eigene Prozedere und den Bestand der eigenen Domain-Richtlinien machen, nachdem das Landgericht Frankfurt/M deutliche Zweifel an der Zustellungsfiktion gegenüber dem Domain-Inhaber über den Admin-C und der Haltbarkeit von Ziffer VIII der Domain-Richtlinien hat verlautbaren lassen.

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