Cybersquatting

Die USA klagen gegen die Domain gibill.com und wollen sie zurück

Die USA klagen vor Gericht gegen die Domain gibill.com auf deren Übertragung, nachdem man sie im vergangenen Jahr verloren hatte. Die Domain hat eine lange Geschichte.

Die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) verklagen in einem Zivilprozess vor dem »District Court for the Eastern District of Virginia« die Domain gibill.com wegen Cybersquatting und beantragen die Übertragung der Domain. Es handelt sich um ein »in rem«-Verfahren, wendet sich also gegen eine Sache oder ein Recht, da die USA nicht wissen, wer Inhaber der Domain gibill.com ist. Der Angelegenheit geht eine lange Geschichte voraus; ob das Verfahren von Erfolg gekrönt sein wird, steht offen.

Die »GI Bill« (Servicemen’s Readjustment Act of 1944) war ein vor knapp 80 Jahre in Kraft getretenes Gesetz, das dafür sorgte, dass Veteranen und ehemalige US-Soldaten nach ihrer Dienstzeit sich auf Kosten des Staates an bestimmten Einrichtungen fortbilden können, um wieder im Berufsleben Fuß zu fassen. Das Gesetz gibt es so nicht mehr, aber der Begriff »GI Bill« ist geblieben, und die staatliche Unterstützung zur Fortbildung von Veteranen. Unter der Domain gibill.com hatte die Marketing-Unternehmung QuinStreet Inc. GIs zur Fortbildung vermittelt, allerdings nicht zu staatlich geförderter. Um dies zu unterbinden, kam es 2012 vor dem Kentucky Attorney General’s Office zu einem Deal zwischen QuinStreet und dem US Department of Veterans Affairs (VA). Demnach sollte QuinStreet Inc. die Domain übertragen, ihre Facebook- und Twitter-Angebote dazu schließen und US$ 2,5 Mio. an die betroffenen US-Staaten zahlen. Die Domain betrieben von da an die USA. Doch vor einem Jahr, im August 2020, stellte Elliot Silver fest, dass die Domain gibill.com bei DropCatch angeboten wurde und zum Preis von US$ 4.000,– einen Käufer fand. Offensichtlich hatten die USA versäumt, die Registrierungsgebühren für die Domain zu zahlen, weshalb der Registrierungsvertrag beendet und die Domain wieder frei wurde.

Die USA wandten sich am 17. September 2020, da das WHOIS keine Inhaberdaten preis gab, nun an den Registrar, über den die Domain registriert war, und den Privacy-Service, den der Inhaber in Anspruch nahm. Der Registrar vermochte keine Auskunft zu erteilen, und der Privacy-Service reagierte auf den »cease and desist letter« nicht. Erst auf einen zweiten »cease and desist Letter« vom 13. März 2021 erfolgte eine Reaktion: Am selben Tag transferierte der Domain-Inhaber die Domain gibill.com von einem US-Registrar zu einem Registrar in Honduras; genauso verfuhr er mit dem Privacy-Service. Nun erhoben am 27. Juli 2021 die USA besagte Klage gegen die Domain gibill.com, da ihnen deren Inhaber unbekannt ist. Sie stützt sich dabei auf ihr seit 2012 bestehendes Markenrecht an dem Begriff »GI BILL« und sieht hier einen Missbrauch unter anderem durch Irreführung von Nutzern, die zu Angeboten geleitet werden, welche den Goodwill, für den GI BILL steht, beschädigen könnten. Die USA stellen nicht nur einen Anspruch auf Übertragung der Domain, sondern auch auf Übertragung aller Domains des Inhabers, die den Begriff »GI BILL« enthalten. Inwieweit das Ansinnen der USA hier von Erfolg gekrönt sein wird, werden wir sehen – und wenn möglich darüber berichten.

Elliot Silver weist auf einen Umstand, der einen stutzig macht: Das WHOIS vom Mai 2018, vor Anwendung der Datenschutzgrundverordnung, weist aus, dass die Domain gibill.com zu diesem Zeitpunkt noch die QuinStreet Inc. als Inhaberin eingetragen hatte. Möglicherweise hat 2012 niemand darauf geachtet, dass das WHOIS korrigiert wird. Wie auch immer: Es zeigt sich hier, wie schon weiter oben an dem ähnlich gelagerten Beispiel mit vid.me im 2. Artikel des Newsletters, wie sehr man unter Umständen darauf achten muss, keine Domain zu verlieren oder einfach zu kündigen, die in der Folge das eigene Renommee beschädigen kann.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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