awd-aussteiger.us

(K)eine Domain zuviel

Vor einem Jahr scheiterte die Klage des AWD (Allgemeiner Wirtschaftsdienst) gegen die Inhaberin der Domain awd-aussteiger.de, worunter ein Forum über den AWD läuft (OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.2003, Az.: 3 U 117/03). Da das nicht klappte, wandte sich das Unternehmen gegen die Nutzung der Domain awd-aussteiger.us, und war damit vor dem OLG Hamburg (Urteil vom 23.04.2004, Az.: 3 U 65/04) erfolgreich. Die Entscheidungsgründe liegen nun vor.

Hintergrund für das Urteil ist folgender: Ein unzufriedener ehemaliger Vermittler des börsennotierten Finanzberaters AWD baute im Juli 2002 unter dem Namen awd-aussteiger.de ein Forum für Aussteiger aus dem Unternehmen auf, und berichtete dort über seine mehr als vierjährige Erfahrung mit dem AWD. Nach einem frischen Relaunch der Webseite im Dezember 2002 erging eine von AWD beantragte einstweilige Verfügung vom 17.12.2002 des LG Hamburg, und das Forum wurde geschlossen. Grund dafür waren nicht etwa kritische Inhalte, sondern eine vermeintliche Kennzeichenrechtsverletzung, die sich aus der Nutzung des Firmennamens AWD im Domain-Namen ergeben sollte. Das Verbot des LG Hamburg wurde vom OLG Hamburg am 18.12.2003 (Az.: 3U 117/03) aufgehoben, weil keine markenmäßige Nutzung des Kennzeichens »awd« vorlag. Der Betreiber durfte von da an die Domain awd-aussteiger.de als Internet-Adresse wieder nutzen.

In dem zweiten Verfahren, das sich gegen die Nutzung der Domain awd-aussteiger.us wandte, die nun von einem anderen Familienmitglied betrieben wurde, war die Klägerin erfolgreich. Das OLG Hamburg sieht die Entscheidung als Fortsetzung des Urteils vom 18.12.2003. Im Laufe des Prozesses übertrug der Domain-Inhaber die Domain auf den AWD, so dass das Gericht nur noch über die Kosten zu entscheiden hatte. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Unterlassungsanspruch aus §§ 824, 826 BGB wegen Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts begründet gewesen wäre. Während die Domain awd-aussteiger.de im Hinblick auf die Verwendung eines AWD-kritischen Forums nicht zu beanstanden ist, sei für die Verwendung der .us-Domain kein schützenswertes Interesse des Domain-Inhabers erkennbar. Eine Begründung dazu bleibt das Gericht allerdings schuldig. Als zusätzlichen Grund führt das Gericht jedoch auf, dass »die deutschsprachig gebildete Domain für eine redliche Nutzung in den USA keinen plausiblen Sinn macht. […] Eine weitere AWD-abträgliche Domain erhöht die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zum Nachteil der Antragstellerin nicht unerheblich und beeinträchtigt deren Wertschätzung.«

Also: ein Domain-Name reicht aus, um zu sagen, was zu sagen ist. Etwas anderes dürfte für einen ganz anderen Domain-Namen gelten, der auf den selben Inhalt verlinkt ist.

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