AG Geldern

Ein gemeinsam administriertes Hundeforum macht noch keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Das Amtsgericht Geldern hatte zu entscheiden, ob zwei Parteien, die gemeinsam ein Hundeforum betrieben, eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bilden. In dem Fall erbrachte die Klägerin nicht die notwendigen Nachweise, dass beide Parteien eine solche BGB-Gesellschaft gründen wollten.

Die Parteien streiten um die Administratorenrechte einer Internetseite und eines Hundeforums. Die Beklagte ist als Inhaberin der Domain im WHOIS-Verzeichnis eingetragen. Sie hatte der Klägerin die Administratorenrechte an den Webangeboten im Juni 2015 genommen und sie wegen verbaler Entgleisungen aus dem Forum ausgeschlossen. Die Klägerin verlangt im Rahmen einer Klage vor dem Amtsgericht Geldern von der Beklagten, ihre Administratorenrechte wiederherzustellen. Sie ist der Ansicht, zwischen beiden bestehe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, da sie sich mit dem gemeinsamen Ziel, die beiden Webangebote zu betreiben, im Juni 2010 bzw. Dezember 2011 zusammengeschlossen hätten. Beide hätten gemeinsam einen Hosting-Vertrag unterschrieben. Sie habe die Hälfte der Kosten für die Erstellung der Webseite getragen. Die Beklagte hält entgegen, sie alleine habe im Mai 2010 den Hosting-Vertrag abgeschlossen, und die daraus sich ergebenden Rechnungen seien immer an sie gegangen. Sie habe der Klägerin Administratorenrechte eingeräumt, damit diese sie bei den administrativen Aufgaben unterstütze. Erst als das Hundeforum schon lief, hätte man im Juni 2010 Gespräche über einen Kostenvoranschlag hinsichtlich der Webseite geführt, der damit einhergehende Vertrag sei jedoch nicht zustande gekommen. Erst im Dezember 2011 habe sie auf Wunsch der Klägerin einen Kostenvoranschlag unterschrieben. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf den bereits seit eineinhalb Jahren laufenden Hosting-Vertrag gehabt.

Das Amtsgericht Geldern wies die Klage auf Wiedereinräumung der
Administratorenrechte als unbegründet ab, da zwischen den Parteien keine GbR zustande gekommen sei (Urteil vom 02.09.2016, Az. 17 C 107/16). Die Klägerin habe nicht dargetan, dass es einen rechtsverbindlichen Willen der Parteien zur Begründung einer BGB-Gesellschaft gab. Die Klägerin hatte die gemeinsamen Abreden im Vorfeld zur Gründung der Internetseite nicht dargelegt. Vom gemeinsamen Zweck, das Forum zu betreiben, zu sprechen, sei lediglich eine rechtliche Wertung. Auch aus konkludentem Handeln lasse sich eine gemeinsame BGB-Gesellschaft nicht ableiten. Dass die Beklagte im Dezember 2011 einen Kostenvoranschlag des Web-Hosters unterschrieben habe, lasse keinen Rückschluss auf das Verhältnis der Parteien zueinander zu; auch dass die Klägerin zeitweise Administratorenrechte eingeräumt bekommen hatte, lasse einen solchen Schluss nicht zu. Klar sei, dass die Beklagte alleinige Domain-Inhaberin ist. Die weiteren Rechnungen waren alle allein an die Beklagte gerichtet, und wurden von ihr vollständig selbst bezahlt, ohne dass sie der Klägerin den hälftigen Anteil abverlangte. Das alles spreche dagegen, dass sie die Klägerin als gleichberechtigten Partner akzeptiert habe und eine BGB-Gesellschaft zustande kam.

Die Entscheidung des Amtsgericht Geldern zeigt, wie schwierig es sein kann, bei einem Internetprojekt die Rechtspositionen der Beteiligten dingfest zu machen, wenn die Parteien nicht von vorneherein klare vertragliche Regelungen getroffen haben. Auch wenn das anfangs Bremswirkung entfaltet, ist es sinnvoll, die anstehende Zusammenarbeit rechtlich verbindlich zu regeln, um größeren Ärger hinterher zu vermeiden.

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