Booking.com B.V., zur US-amerikanischen Booking Holdings gehörende Betreibergesellschaft der gleichnamigen Reise-Plattform, hat vor dem Supreme Court der USA eine historische Entscheidung erstritten: Das US-Markenamt darf generische Domain-Namen nicht mehr generell von der Markeneintragung ausschließen.
Im Jahr 2012 hatte sich die in Amsterdam ansässige Booking.com B.V. beim US Patent and Trademark Office (USPTO) darum bemüht, den Begriff booking.com als Marke eintragen zu lassen. Das Amt prüfte die Anmeldung und kam zu dem Schluss, dass eine Eintragung abzulehnen ist, da es sich um einen generischen Begriff handele. Das Wort »booking« stünde allgemein beschreibend für Hotelreservierungsdienstleistungen; die Kombination mit einer ebenfalls generischen Top Level Domain ändere daran nichts. Dahinter steckt ein Gedanke, der auch im deutschen Markenrecht gilt. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Marken, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, von der Eintragung ausgeschlossen. Rein beschreibende Bezeichnungen sollen vielmehr allen Marktteilnehmern zur Verfügung stehen; Alltagsbegriffe und -bezeichnungen darf deshalb ein einzelnes Unternehmen nicht auf Umwegen für sich monopolisieren. Die Unterscheidungskraft ist dabei im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die eine Marke Schutz beanspruchen möchte, gesondert zu beurteilen. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Daraufhin erhob Booking.com Klage und hatte sowohl vor dem District Court als auch dem Court of Appeals Erfolg. Das USPTO zog daher vor den Supreme Court, um eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen.
Mit 8 zu 1 Stimmen hat der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten am 30. Juni 2020 entschieden, dass der streitige Begriff booking.com als Marke schutzfähig ist. In der 31-seitigen Entscheidung, die von Ruth Bader Ginsberg verfasst wurde, stellt das Gericht maßgeblich auf den Einzelfall ab. Ein Zeichen im Format generic.com sei nur dann generisch für Waren oder Dienstleistungen, wenn er diese generische Bedeutung auch für Verbraucher habe; dabei kann auch die Verbindung mit einer Website von Bedeutung sein:
Because ‚Booking.com‘ is not a generic name to consumers, it is not generic.
Geholfen haben dürfte Booking.com eine Umfrage, wonach 74,8 Prozent den Begriff booking.com für eine Marke hielten, 23,8 Prozent hingegen nicht. Allerdings betonte das Gericht den Einzelfallcharakter der Entscheidung:
While we reject the rule proffered by the PTO that ‘generic.com’ terms are generic names, we do not embrace a rule automatically classifying such terms as nongeneric. Whether any given ‘generic.com’ term is generic, we hold, depends on whether consumers in fact perceive that term as the name of a class or, instead, as a term capable of distinguishing among members of the class.
Dem wollte sich allein der Richter Stephen Breyer nicht anschliessen und betonte in einem Sondervotum:
The company’s name informs the consumer of the basic nature of its business and nothing more.
In Deutschland ist dagegen nicht jede Domain zugleich auch als Marke schutzfähig. Nach Ansicht des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) sind Elemente wie https://, www. oder Top Level Domains wie .de und .com übliche beschreibende Bestandteile von Internetadressen ohne markenmäßigen Charakter. Daher könne einer Domain in ihrer Gesamtheit nur eine schutzfähige Second Level Domain und/oder Sub-Domain markenrechtliche Schutzfähigkeit vermitteln. Als reine Themenangabe einer Website wären daher zum Beispiel cabriolet.de oder www.roadster.de für »Kraftfahrzeuge« genauso von der Eintragung ausgeschlossen wie die Worte »Cabriolet« und »Roadster« selbst. Für diese Bewertung ist es ausserdem irrelevant, ob der Domain-Name für den Markenanmelder oder für einen Dritten registriert ist.