hOLG Hamburg

Inlandsbezug trotz .com-Domain, wegen der »auch« angesprochenen deutschen Fachkreise

Eine englischsprachige Internetseite unter der Top Level Domain .com schützt nicht vor der Anwendbarkeit deutschen Rechts. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Website deutsche Unternehmen dahingehend anspricht, zu einem im Ausland stattfindenden Kongress Teilnehmer zu entsenden (hOLG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2025 – Az. 3 W 37/25).

Die Antragstellerin entwickelt und produziert Produktverpackungen und Printprodukte unter der Marke »T.«. Sie gehört zu den großen und bekannten Anbietern am Markt für Verpackungen und benutzt das Zeichen »T.« seit ihrer Gründung 1984. Die Antragsgegnerin stellt ebenfalls Verpackungsprodukte her. Sie hat das Zeichen »t.« kennzeichenmäßig für die Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Seminaren und Workshops für die Tabakverpackungsindustrie benutzt, und zwar auf der unter der Domain t.-summit.com abrufbaren Internetseite sowie im Rahmen des Domain-Namens t.-summit.com selbst. Auf der ausschließlich in englischer Sprache verfassten Webseite t.-summit.com wurde von der Antragsgegnerin ein am 14. und 15. Mai 2025 im asiatischen Ausland abgehaltener Kongress unter der Bezeichnung »T. S.« mit dem Ziel des Informationsaustausches unter Unternehmen der Tabakverpackungsindustrie präsentiert. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin – nachdem sie am 24. Juni 2025 von den Zeichennutzungen Kenntnis erlangt hat – mit Schreiben vom 02. Juli 2025 abgemahnt und markenrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens durch die englischsprachige Internetseite geltend gemacht. Sie ist der Ansicht, obschon der Kongress unter den Zeichen »T.« und »T. S.« im Ausland stattgefunden habe, richte er sich erkennbar auch an den deutschen Verkehr. So sei die Antragsgegnerin im Impressum der Internetseite mit ihrer deutschen Anschrift als verantwortliche Betreiberin genannt. Auf der Internetseite wurden weiter zahlreiche deutsche und europäische Unternehmen als Partner eines Netzwerkes benannt; auf dem Kongress selbst wurden zahlreiche Vorträge von deutschen Sprechern gehalten. Teilnehmende deutsche Unternehmen berichteten über den Kongress in ihrer Unternehmenskommunikation; zudem berichteten deutschsprachige Medien über den Kongress. Die Antragsgegnerin hat die Abmahnung mit Schreiben vom 18. Juli 2025 zurückgewiesen.

Nachdem die Antragstellerin vor dem Landgericht Hamburg mit ihren Unterlassungsansprüchen kein Gehör fand, weil es ihr den Inlandsbezug absprach (Beschluss vom 14.08.2025 – Az. 327 O 274/25), sah das hOLG Hamburg die Sache im Berufungsverfahren anders und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Streitig war im Kern auch hier, ob die von der Antragstellerin beanstandete Zeichenbenutzung den erforderlichen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufwies. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränke sich der Schutzbereich eines inländischen Unternehmenskennzeichens aufgrund des Territorialitätsprinzips auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Unterlassungsanspruch setze deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Allerdings löse nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Identität oder Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche aus. Erforderlich sei vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (»commercial effect«) aufweise. Diesen bejahte das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall. Die streitgegenständliche Internetseite sprach unstreitig auch deutsche Unternehmen an, da diese zu dem beworbenen Kongress Teilnehmer entsenden sollten. Der Umstand, dass diese Teilnehmer in Bezug auf die Tabakverpackungsindustrie auf der Angebots- und nicht der Nachfrageseite stehen, sei nicht entscheidend, denn der Zweck der Konferenz habe gerade darin bestanden, die – auch deutsche – Angebots- und die asiatische Nachfrageseite zusammenzubringen bzw. asiatische Kunden zu aktivieren, die mit den lokalen/regionalen Gesellschaften der – auch deutschen – Partner der »T.«-Allianz in Kontakt gebracht werden sollten. Die Internetseite diene der Förderung dieses Zwecks und spreche damit auch deutsche Fachkreise an. Dass der »T. Summit« und damit auch die darauf bezogene Internetseite auch für die deutschen Fachkreise von Interesse waren und die Antragsgegnerin daher zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit der Internetseite profitiert habe, werde auch dadurch belegt, dass das an dem »Summit« beteiligte deutsche Unternehmen S. seine Beteiligung auf seiner deutschsprachigen Internetseite verkündet und die Fachpresse darüber auf Deutsch berichtet habe. Damit bejahte das OLG die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 und 4 Satz 1 MarkenG wegen einer Verletzung des Unternehmenskennzeichens »T.« Der bloße Umstand, dass der auf der Internetseite beworbene Kongress zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in der Vergangenheit lag, stand der Dringlichkeit schließlich nicht entgegen. Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sei mit einer kerngleichen Zeichennutzung zur Bewerbung zukünftiger Kongresse zu rechnen, so das OLG in seinem Beschluss.

Das OLG Hamburg liegt damit auf einer Linie, wie sie der BGH (Urteil vom 09.11.2017 – Az. I ZR 134/16) ebenfalls verfolgt. Die Top Level Domain .com allein steht jedenfalls einem Inlandsbezug für sich noch nicht entgegen; es kommt – wie so oft – auf die Umstände des Einzelfalls an.

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