wwwmoebel.de

Vertipperdomain setzt sich durch

Das Landgericht Hamburg durfte sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit die Vertipperdomain wwwmoebel.de die möglicherweise bestehenden Rechte der Inhaberin von moebel.de verletzt (Urteil vom 16.07.2009, Az.: 327 O 117/09). Bei allgemeinen Begriffen ist das so eine Sache, die nicht unbedingt zu Gunsten der korrekten Domain ausfallen muss.

Die Klägerin firmiert als „Möbel.de […] AG“ und betreibt seit dem Jahr 2000 unter moebel.de ein Möbel-Portal. Sie nimmt den Beklagten wegen der Nutzung der Domain wwwmoebel.de auf Unterlassung in Anspruch, wobei sie sich auf Kennzeichen- und Wettbewerbsrecht stützt (§§ 15, 5 MarkenG und § 4 Ziffer 10 UWG). Unter wwwmoebel.de bot der Beklagte Kontakte zur innenarchitektonischen Beratung unter der Überschrift „Architektur und Wohnen“ an. Die Klägerin, die der Ansicht ist, ihr eigenes Zeichen „möbel.de“ habe Verkehrsgeltung erlangt, verlangt vom Beklagten, es zu unterlassen, wwwmoebel.de zu registrieren oder registrieren zu lassen, aufrechtzuerhalten oder aufrechterhalten zu lassen und/oder zu übertragen oder übertragen zu lassen und/oder zu benutzen oder benutzen zu lassen.

Das Landgericht Hamburg wies die Klage zurück. Die Frage der Schutzfähigkeit von möbel.de als Unternehmenskennzeichen der Klägerin ließ das Gericht offen, es zweifelte aber bereits an der Unterscheidungskraft. Den Kennzeichenschutz aufgrund Verkehrsgeltung lehnte es ab, da der Vortrag der Klägerin ohne Substanz war: bei der angegebenen Zahl der monatlichen Nutzer des Portals sei schon nicht nachvollziehbar, wie diese ermittelt worden sei. Noch weniger sei aber klar, ob die Nutzer mit moebel.de die Klägerin identifizierten oder sich lediglich vom Begriff als solchen leiten ließen. Letztlich ging das Gericht aber davon aus, der Beklagte nutze wwwmoebel.de nicht so, dass kennzeichenrechtlich relevante Verwechslungen mit dem Zeichen „möbel.de“ hervorgerufen würden. Unter „moebel“ in der Domain „wwwmoebel.de“ würden die Nutzer lediglich einen Hinweis auf die Inhalte unter der Domain sehen, aber keinen Herkunftshinweis. Letztendlich besteht aus Sicht des Landgerichts auch keine Verwechslungsgefahr, weil das Zeichen zu geringe Kennzeichnungskraft habe und die Angebote jeweils ausreichend von einander abwichen.

Im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche sah das LG Hamburg durchaus ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, erkennt aber keine zielgerichtete Behinderungshandlung seitens des Beklagten (§ 4 Ziffer 10 UWG). Es unterstellte zwar, der Beklagte habe die Domain wwwmoebel.de ausgewählt, weil so Nutzer, die den Punkt zwischen „www“ und „moebel.de“ vergessen, auf seine Seite gelangen. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass sich dies gezielt gegen die Klägerin richtete. Die Klägerin müsse es hinnehmen, wenn ihre Wettbewerber ähnliche – ebenfalls beschreibende – Domains verwendeten, da die von ihr gewählte Domain stark beschreibend sei.

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