Die schweizer RapidShare AG ist vor dem Schiedsgericht der WIPO (World Intellectual Property Organisation) mit dem Versuch gescheitert, unter Berufung auf ihre Markenrechte Domain-Namen mit dem Bestandteil „rapid“ für sich zu reklamieren. Die Urteile dürften nicht nur Domainern Freude machen.
Wer die WIPO-Datenbanken nach Klageverfahren der Rapidshare AG, einem der größten Filehoster der Welt und als solcher selbst häufig im Visier von Rechteinhabern, durchforstet, findet sehr rasch über 40 Fälle. Bei vielen, wie in den Verfahren um rapid share.net oder rapidshare123.com, drängt sich der Verdacht von Cybersquatting förmlich auf, da sich eine Verletzung der Rechte an der – unter anderem in den USA – eingetragenen Wortmarke „Rapidshare“ selbst Laien erschließt. Komplizierter war dagegen der Streit um rapid.org, mit dem sich Panel Matthew S. Harris zu befassen hatte. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Bestandteil „rapid“ ausreichte, dass die Domain der Marke zum Verwechseln ähnlich ist. Harris lehnt dies ab. „Rapid“ sei ein gewöhnliches, beschreibendes Wort, das in tausenden Begriffen vorkommt, ohne dass ein Bezug zur Klägerin vorliegt. Diese sei auch nicht nur als „Rapid“ bekannt, sondern als „Rapidshare“. Zwar mag die Domain-Inhaberin beabsichtigt haben, bei Wahl der Domain vom Ruf der Klägerin zu profitieren; dies reicht jedoch nicht aus, um die erste Hürde der UDRP zu nehmen. Folgerichtig war die Klage abzuweisen.
Dass hinter den Bemühungen von Rapidshare Kalkül steckt, legt ein Parallelverfahren um die Domain rapid4me.com nahe, mit dem sich Panel John Swinson nur wenige Tage später zu befassen hatte. Erneut machte Rapidshare geltend, dass die Domain entweder identisch oder zum Verwechseln ähnlich mit der eigenen Marke sei, und erneut brachte man vor, dass „rapid“ der dominante Bestandteil der Marke sei, so dass ein Ersetzen von „share“ durch „4me“ nicht dazu führe, eine Verwechslungsgefahr entfallen zu lassen. Doch auch bei Panel Swinson scheiterte die Klägerin an der ersten Hürde. Er teilt die Ansicht, dass es sich bei „rapid“ um ein gebräuchliches Wort handelt, naheliegend für besonders eilige Dienstleistungen und ohne jeden Bezug zum Geschäftsmodell des „sharing“, wie es die Klägerin betreibt. Überdies sei der Zusatz „share“ erkennbar signifikant, so dass die Klägerin auch diesmal die erste Hürde nicht nehmen konnte. Mit den anderen Tatbestandsmerkmalen eines Übertragungsanspruches nach der UDRP musste er sich daher nicht mehr befassen.
Die Urteile dürften nicht nur bei Domainern für Erleichterung sorgen. Allzu aggressiv hatten Inhaber von Kennzeichenrechten zuletzt versucht, durch eine extensive Auslegung ihrer Marke an attraktive Domains zu kommen. Dem hat das Gericht nun einen Riegel vorgeschoben, wobei sich im Fall von rapid4me.com vor allem der beklagte Domain-Inhaber wohl ein Grinsen nicht wird verkneifen können: er hatte das Verfahren still ausgesessen und keinen einzigen Schriftsatz eingereicht – eine Taktik, die allerdings nicht weiter empfohlen werden kann, wenn man eine Domain behalten will.