Das hOLG Hamburg sah sich in der Pflicht, über die Nutzung der Domain deutsches-handwerk.de durch ein einzelkaufmännisches Unternehmen zu entscheiden (Urteil vom 15.11.2006, Az.: 5 U 185/05). Das Ergebnis überrascht nicht: das Gericht bestätigte den – veränderten – Antrag des eingetragenen Vereins „Deutsches Handwerk“. Doch zeigt das Gericht Sinn für eine feinsinnige Petitesse: es muss nicht immer die ganze Domain sein, ein Hinweis genügt!
Der Antragsteller, die Dachorganisation von 54 örtlichen Handwerkskammern und 38 Zentralfachverbänden des Handwerks, existiert seit 1950; er sieht in der Verwendung des Domain-Namens deutsches-handwerk.de eine Verletzung der Kennzeichenrechte an seinem Verbandsnamen sowie eine Irreführung gemäß § 5 UWG. Antragsgegnerin ist die Inhaberin von deutsches-handwerk.de, die darunter ein Portal betreibt. Auf diesem bietet sie Interessenten die Möglichkeit, über eine Suchmaschine einen Handwerksbetrieb der jeweils gesuchten Branche in örtlicher Nähe zu finden. Außerdem werden Nachrichten, Bautipps, Empfehlungen, Links u.ä. zum Thema Bau und Handwerk angeboten. Ferner ist es für den öffentlichen und privaten Bauherren möglich, über das Portal Ausschreibungen durchzuführen. Schließlich wird Handwerkern, die sich in das Portal eintragen lassen, Unterstützung im Internetmarketing angeboten.
Vor dem LG Hamburg erlangte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin verboten wurde, die Bezeichnung deutsches-handwerk.de für ein Internet-Portal zu benutzen, auf dem Dienstleistungen für Handwerksbetriebe angeboten werden, sowie unter dieser Bezeichnung für solche Dienstleistungen zu werben und den Domain-Namen zu benutzen. Diese einstweilige Verfügung bestätigte das Landgericht nach einem Widerspruch durch die Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin legte hiergegen Berufung ein. Und hatte damit, trotz Zurückweisung der Berufung, Erfolg – soweit man auf den Erhalt der Domain-Inhaberschaft schaut: Der Antragsteller musste seinen Antrag ändern, mit Folgen. Das hOLG Hamburg stellte fest, dass die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis stünden, da beide Handwerkern Informationen und Beratung zukommen lassen. Im Hinblick darauf könnten Handwerker auch irre geführt werden, dass es sich um den Internetauftritt einer offiziellen oder berufsständischen Organisation des Deutschen Handwerks handelt. Damit sei der Tatbestand einer Wettbewerbsverletzung (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG) erfüllt. In allem bestätigte das hOLG Hamburg die Entscheidung des LG Hamburg. Dass hier freilich markenrechtliche Ansprüche bestünden, bezweifelt das Gericht. Diese seien aber auch im Hinblick auf den geänderten Antrag des Antragstellers nicht relevant.
Das hOLG Hamburg räumte der Domain-Inhaberin, entsprechend dem neugefassten Antrag der Antragstellerin, ein, die .de-Domain wie auch die entsprechenden Domain-Namen unter den Endungen .com und .info mit einem Hinweis auf der ersten Seite des Portals weiter nutzen zu dürfen. Die Domain-Inhaberin muss durch einen auf der ersten Seite des Portals im oberen Bereich der Seite sogleich ins Auge springenden Hinweis deutlich darauf hinweisen, dass das Portal von einem privaten Anbieter und nicht von einer Handwerkskammer oder einem Zusammenschluss solcher Kammern oder einem Verband wie dem Antragsteller betrieben wird.
Die Entscheidung zeigt, es muss nicht immer um die Domain gehen, es kann durchaus reichen, den Inhalt zu verändern. Dies ist freilich nur in Einzelfällen möglich. Eine vergleichbare Entscheidung hatte bereits im Jahr 2002 der BGH über die Domain vossius.de gefällt.