Der Dispute-Eintrag

Teil 1: So sieht's aus

Sieht man seine Marken- oder Namensrechte durch eine .de-Domain verletzt und will man nicht nur den Domain-Inhaber zur Freigabe der Domain bringen, sondern sie auch gleich selbst bekommen, kann man gegenüber DENIC eG, der Verwaltung von dotDE, einen Dispute-Eintrag beantragen. Früher hiess das noch WAIT-Eintrag und meinte genau das gleiche, aber vor gut zwei Jahren benannte die DENIC eG ihren Service um, weil man mit dem Eintrag keinen Warteplatz auf einer Liste erhält. Denn Wartelisten führt die DENIC nicht.

Ziel des Dispute-Eintrags ist es, den Domain-Inhaber an der Übertragung der Domain zu hindern. Und führt man eine gerichtliche Entscheidung zu eigenen Gunsten herbei, wird also der Domain-Inhaber zur Freigabe der Domain verurteilt, so wird man mit Freigabe der Domain automatisch deren Inhaber. Gibt der Inhaber noch vor einer Gerichtsentscheidung auf, so kann er die Domain, wenn schon an keinen Dritten, so doch an den Antragsteller des Dispute-Eintrages übertragen.

Doch ehe man soweit kommt, muss man schon einiges beachten, damit DENIC den Dipute-Eintrag auch vornimmt. Denn der Dipute-Eintrag stellt einen massiven Eingriff in die Dispositionsgewalt des Domain-Inhabers dar. Er kann seine Domain an niemanden mehr übertragen – außer dem Antragsteller. Dass dies ein heikler Punkt ist, bracht nicht extra betont zu werden. Aus Sicht der DENIC trägt der Dispute-Eintrag „insbesondere der Tatsache Rechnung, daß manche Gerichte sich weigern, den Domaininhaber zur Übertragung der streitgegenständlichen Domain zu verurteilen, und ihn statt dessen lediglich zur Freigabe verpflichten.“

Das ist schon richtig: manche (eigentlich fast alle) Gerichte verurteilen lediglich zur Freigabe. Aber damit entscheiden sie auch gesetzeskonform. Einen Übergabeanspruch kann man nur schlecht aus den einschlägigen Gesetzes (§ 12 BGB, §§ 14, 15 MarkenG) herauslesen. Der Anspruchsteller kann die Beseitigung der Störung und das Unterlassen der Nutzung verlangen. Deshalb wird (und kann) sich an dieser Rechtsprechung auch nichts ändern. Und solange es den Dispute-Eintrag gibt, braucht sie es auch nicht, womit sich die Katze in den Schwanz beißt – beißen muss.

Und weil der Dispute-Eintrag so erheblich in die Dispositionsgewalt des Domain-Inhabers eingreift, ist der Dispute-Eintrag zeitlich auf ein Jahr befristet. Nach Ablauf dieses einen Jahres wird der Dispute-Eintrag ohne besondere Vorankündigung automatisch aufgehoben; er kann aber verlängert werden.

Nun aber zum Inhalt des Antrags. Neben Ihren persönlichen Daten und dem Domain-Namen, bei dem Sie davon ausgehen, dass Sie an ihm bessere Rechte haben als dessen Inhaber, müssen Sie der DENIC entsprechende Unterlagen zukommen lassen und ihr erklären, warum Sie meinen bessere Rechte zu haben. Zudem müssen Sie DENIC gegenüber versichern, dass Sie wegen der aus Ihrer Sicht besseren Rechte an der Domain mit dem gegenwärtigen Domain-Inhaber eine Auseinandersetzung führen bzw. diese unverzüglich in Angriff nehmen, um die Freigabe der Domain zu erreichen. Solange dies Auseinandersetzung andauert, darf der Dispute-Eintrag fortbestehen. Kommt die Auseinandersetzung jedoch zu ihrem Ende, ist DENIC unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, damit der Dispute-Eintrag wieder gelöscht werden kann. Für die Aufhebung des Dispute-Eintrags gibt es ein gesondertes Formular auf der Website von DENIC.

Im Hinblick auf die Länge von Rechtsstreiten vor deutschen Gerichten (die im europäischen Vergleich gar nicht so lang sind) müssen Sie sich den Zeitpunkt des Dispute-Eintrags merken, damit Sie den Ablauf der Einjahresfrist nicht versäumen. Sie können jederzeit die Verlängerung des Eintrags beantragen, wobei versichert und erklärt werden muss, dass und warum die Auseinandersetzung weiter andauert.

Schon beim ersten Antrag stellen Sie mit einer Zusatzerklärung die DENIC von etwaigen Ansprüchen, die sich aus der Übertragungssperrung ergibt, frei. Das heißt, sollte der Domain-Inhaber in dem Rechtsstreit obsiegen und während diesem ein gutes Kaufangebot nicht umsetzen können, das nach dem Rechtsstreit so nicht mehr realisiert werden kann, so kommt für eine Haftung wegen des entgangenen Gewinns u.a. auch die DENIC in Betracht, für die Sie dann einstehen müssen. Darunter fällt der entstandene Schaden beim Domain-Inhaber und die möglicherweise auftretenden Prozesskosten der DENIC.

Unter diesem Gesichtspunkt kann man, je nach Domain-Name, schon gründlich darüber nachdenken, ob man sich auf den Dispute-Eintrag einläßt. Aber wenn man sich schon in eine rechtliche Auseinandersetzung mit einem Domain-Inhaber begibt, wäre es unverzeilich, keinen Dispute-Eintrag beantragt zu haben. Bestes Beispiel ist der Konzern ThyssenKrupp, der beim Streit um krupp.de keinen Dispute-Eintrag vornahm. Als man erfolgreich zu Ende prozessiert hatte und die Domain frei war, schnappte sie sich ein Dritter. Die Anwälte von ThyssenKrupp mussten aufs Neue in den Ring.

Hier finden Sie den Denic eG Dispute-Assitent.

Zum Teil 2 gehts hier.

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