Das Landgericht Köln setzte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Löschung eines Dispute-Eintrages bei DENIC auseinander (Urteil vom 08.05.2009, Az.: 81 O 220/08). Dabei machte es deutlich, dass das Registrieren eines allgemeinen Begriffs als Domain im Rahmen von Domain-Handel auch gegenüber Rechteinhabern Prioritätsrechte genießt.
Der Kläger bietet Dienstleistungen im Internet an, unter anderem auch die Vermarktung von Domains. Er hatte den Domain-Namen welle.de registriert und geparkt. Die Gemeinde Welle, ein Ort in Niedersachsen mit etwa 1.300 Einwohnern, sieht seitens des Domain-Inhabers unter anderem einen unbefugten Namensgebrauch und beantragte bei DENIC einen Dispute, der auch eingetragen wurde. Der Domain-Inhaber machte geltend, der Dispute hindere ihn daran, die Domain zu verkaufen, da er sie aufgrund des Dispute-Eintrages nicht auf einen Käufer übertragen könne. Aus diesem Grunde verlangte er von der Gemeinde Welle die Einwilligung in die Löschung des Dispute-Eintrages. Diese wiederum verlangte vom Kläger die Freigabe der Domain. Schließlich klagte der Domain-Inhaber und die beklagte Gemeinde Welle erhob Widerklage.
Das Landgericht Köln gab der Klage statt und wies die Widerklage zurück. Das Gericht meint, der Dispute-Eintrag behindere den Domain-Inhaber bei der Nutzung der Domain. Der Domain-Name sei, so das Gericht unter Hinweis auf Wikipedia, eine Sachbezeichnung, die, mangels Bekanntheit der Beklagten, in erster Linie auch als solche verstanden werde. Selbst wenn jemandem die Gemeinde bekannt sei, verbinde derjenige den Begriff „Welle“ nicht in erster Linie mit der Gemeinde. Anders als bei der Gemeinde Welle sähe das für beispielsweise Kiel und Essen aus. Die Annahme, es entstehe bei der Verwendung des Domain-Namens welle.de eine Zuordnungsverwirrung und damit eine Namensrechtsverletzung, verneinte das LG Köln.
Dass die Beklagte den Namen Welle führt, stelle keine bessere Rechtsposition gegenüber dem Kläger hinsichtlich der Domain welle.de dar. Es gelte der Prioritätsgrundsatz für die Registrierung von Domain-Namen. Selbst die Beklagte habe in diesem Falle nicht von Grabbing gesprochen. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger zu folgen ist, der erklärte, sich die Domain registriert zu haben, um sie gegebenenfalls an einen Interessenten zu veräußern. Das sei unter keinem Aspekt zu beanstanden.
Das LG Köln folgt damit der Rechtsprechung des OLG Köln (Urteil vom 17.03.2006, Az.: 6 U 163/05 – investment.de). Dieses hatte seinerzeit ausgeführt, dass das Recht auf Nutzung der Internetdomain selbst ein gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschütztes sonstiges Recht darstelle, weshalb die Löschung des bestehenden Dispute-Eintrages unter dem gegebenen Sachverhalt angezeigt sei.