Dispute

LG Köln rät im Streit um fkk.de, den Domain-Dispute zurückzunehmen

Lange Zeit war es ruhig um Domain-Disputes zu .de-Domains. Nun liefert das Landgericht Köln eine aktuelle Entscheidung zum Streit um die Domain fkk.de, bei der der beklagte Karnevalsverein den Anspruch auf Löschung des Disputes anerkannte.

Der »FKK Fehrbelliner Karneval Klub e.V.« hatte gegen die Domain fkk.de einen so genannten Dispute-Antrag bei der DENIC eG gestellt, um deren Übertragung auf einen Dritten zu verhindern. Der Verein meinte, seine Namensrechte würden durch den Inhaber der Domain verletzt und DENIC habe entschieden, die Domain sei dem Verein zuzusprechen. Der Domain-Inhaber und später auch dessen Rechtsvertreter versuchten mehrfach außergerichtlich, den Verein davon zu überzeugen, dass er keinen berechtigten Anspruch gegen den Domain-Inhaber habe und den Dispute aufheben lassen solle. Schließlich mahnte der Rechtsvertreter des Domain-Inhabers den Karnevalsverein ab. Da der Verein darauf nicht einging, klagte der Domain-Inhaber vor dem Landgericht Köln und beantragte unter anderem, den beklagten Verein auf Zustimmung in die Löschung des Dispute-Eintrages und Ersatz der außergerichtlichen Kosten zu verurteilen. Er verwies darauf, dass es sich bei »FKK« um einen bereits in den 60er Jahren in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangenen Begriff handelt, der seinen Ursprung im 18. Jahrhundert hat. Als Gattungsbegriff könne für ihn kein Namensrechtsanspruch geltend gemacht werden.

Vom dem Landgericht Köln erging ein so genanntes Anerkenntnisurteil (Urteil vom 13.09.2016, Az. 31 O 45/16). Das Gericht machte dem beklagten Verein deutlich, wer das Verfahren gewinnen würde und legte ihm nahe, die Ansprüche auf Löschung des unberechtigten Disputes-Eintrages und auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten anzuerkennen. Dem folgte der Verein schließlich.

Die Abwehr von Dispute-Einträgen hat eine lange Tradition in der deutschen Domain-Rechtsprechung, angefangen bei einer Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 05.06.2001, Az.: 3 U 917/01), über diverse Urteile aus Köln (auch des OLG Köln, Urteil vom 17.03.2006, Az.: 6 U 163/05) und eine aus Düsseldorf. Etwas neues bringt die aktuelle Entscheidung nicht zutage. Sie rückt allerdings den Umgang mit dem Dispute-Eintrag der DENIC wieder in dass Bewusstsein, was zu begrüßen ist.

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