Das Landgericht in Düsseldorf durfte sich in einem aktuellen Rechtsstreit mit einem Dispute-Eintrag beschäftigen und der Frage, welche Rechte die Inhaberschaft einer Domain mit sich bringt (Urteil vom 19.08.2009, Az.: 34 O 16/09).
Der Kläger ist Inhaber einer Vielzahl generischer Domains, unter anderem auch von cola.de, die er im September 2008 erworben hat. Diese Domain weist seit 1999 Inhalte auf. Der Kläger verwendet sie zum Betrieb eines Portals, welches unter anderem Informationen und Werbung im Zusammenhang mit dem brausehaltigen Erfrischungsgetränk „Cola“ zeigt. Die Beklagte vertreibt wärmetechnische Produkte und Heizsysteme. Sie behauptet, sie sei die deutsche Schwestergesellschaft eines italienischen Unternehmens, welches den Begriff „Cola ?“ im Namen trägt und Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „cola“ ist. Die Marke ist für Heizsysteme und ähnliches eingetragen. Die Beklagte mahnte im Dezember 2008 den Kläger ab und verlangte die Löschung der Domain cola.de. Als das nicht fruchtete, beantragte sie bei der DENIC eG einen Dispute, den diese auch eintrug. Der Kläger erhob daraufhin Klage und verlangt unter anderem den Verzicht auf den Dispute und die Begleichung entstandener Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte erhob Widerklage, mit der sie die Löschung der Domain begehrte.
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt und wies die Widerklage zurück. Der Anspruch auf Verzicht auf den Dispute-Eintrag sah das Gericht mit § 823 Abs. 1 BGB begründet, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Dispute-Eintrag ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers sei: Das Recht auf Nutzung der Domain für sich stelle bereits ein geschütztes sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar. Das mit der Inhaberschaft am Domain-Namen verbundene vertragliche Nutzungsrecht ist ein rechtlich geschützter Vermögenswert, der dem Inhaber der Domain wie das Eigentumsrecht an einer Sache ausschließlich zugewiesen ist. Dieses Nutzungsrecht umfasst auch die Möglichkeit, die Domain zu veräußern oder zu übertragen; mit dem Dispute-Eintrag werde dem Kläger dieses Recht genommen.
Mit der Widerklage war die Beklagte erfolglos. Das Gericht sah keine Markenrechtsverletzung. Die Parteien waren sich über die Brausehaltigkeit der Inhalte unter „cola.de“ einig. Waren oder Dienstleistungen aus dem Schutzbereich der Gemeinschaftsmarke fanden sich nicht. Darüber hinaus ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Behinderung (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG).
Das Urteil zeigt sehr schön, wie man als Domain-Inhaber im Fall eines Dispute-Eintrags die Initiative ergreifen kann, um fehlgeleitete Anspruchsteller eine in weiten Teilen geklärte Rechtsprechung deutlich zu machen. Die Inhaberschaft einer Marke, die hier für die Beklagte nicht einmal unmittelbar gegeben war, allein ist kein Freibrief, und berechtigt nicht ohne weiteres zu durchsetzbaren Ansprüchen gegen Domain-Inhabern. Es müssen zahlreiche Faktoren, die die Normen des Markenrechts voraussetzen, hinzukommen. Die endgültige Prüfung berechtigter Ansprüche obliegt den Gerichten, nicht aber DENIC, die nach Glaubhaftmachung berechtigter Ansprüche einen Dispute einträgt.