Interview

das ADR-Verfahren für .eu-Domains

Nachdem der Startschuss für die neue europäische Top Level Domain .eu (dotEU) bereits am 7. Dezember 2005 gefallen ist und die ersten Domain-Registrierungen in der Sunrise Period erfolgt sind, ist damit zu rechnen, dass es bald zu den ersten Streitigkeiten um die neuen Domains kommen wird. Zur raschen und kostengünstigen Lösung von .eu-Domainnamenskonflikten sieht die Verordnung Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 und die EU-Verordnung Nr. 874/2004 vom 28. April 2004 vor, dass von jedermann ein Schiedsverfahren (alternatives Streitbeilegungsverfahren) gegen die Entscheidungen der zentralen Verwaltungsstelle EURID, die gegen Bestimmungen dieser Verordnungen verstoßen, sowie gegen spekulative oder missbräuchliche Domainregistrierungen eingeleitet werden kann.




Herr Dr. Bettinger, als Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts und des gewerblicher Rechtsschutzes, Rechtsbeirat der deutschen Domain-Verwaltung DENIC e.G. und Schiedsrichter beim Arbitration and Mediation Center der Genfer World Intellectual Property Organisation (WIPO) zählen Sie zu den renommierten Experten im Domain-Recht. Sie waren an der Ausarbeitung der Schiedsverfahrensregelungen, die vom Tschechischen Schiedsgericht, der zuständigen Schiedsgerichtsinstitution für .eu, erlassen wurden, beteiligt und gehören zu den vom Tschechischen Schiedsgericht ernannten Schiedsrichtern, die die Domainnamenskonflikte im Bereich dotEU entscheiden werden. Könnten Sie uns kurz den aktuellen Stand in Sachen Schiedsverfahren skizzieren?

Bettinger: Der Einleitung eines Schiedsverfahren gegen Entscheidungen EURids bzw. bösgläubige Domainregistrierungen steht gegenwärtig nichts mehr entgegen. Sowohl die in der EU-Verordnung 874/2004 enthaltenen materiellrechtlichen Bestimmungen als auch die von EURid bzw. vom Prager Schiedsgericht erlassenen Verfahrensregelungen sind in Kraft. Das Prager Schiedsgericht hat sich als Streitbeilegungsstelle etabliert, die die Schiedsverfahren administrativ begleitet und die organisatorischen Voraussetzungen der Abwicklung der Schiedsverfahren geschaffen.

Ich gehe davon aus, dass in Kürze die ersten Schiedsverfahren gegen Entscheidungen der EURid in Bezug auf die während der Sunrise-Phase I registrierten Domainnamen eingeleitet werden.


Ist Ihnen bekannt, ob neben dem Tschechischen Schiedsgericht mit der Einführung weiterer Schiedgerichtsinstitutionen für .EU zu rechnen ist?

Bettinger: Nach meiner Kenntnis ist gegenwärtig nicht geplant, weitere Schiedsgerichtsinstitutionen mit der Durchführung von .eu-Schiedsverfahren zu betrauen.


Die erste Bewährungsprobe für das neue Streitbeilegungsverfahren werden wohl bereits die während der Sunrise-Phase I und II erfolgten Domain-Registrierungen. Nehmen wir einmal an, ich bin Inhaber der in Deutschland eingetragenen Marke „Tempo“ und nehme an der Sunrise Period teil. Trotz aller Bemühungen meines Registrars kommt mir bei der Anmeldung ein spanisches Unternehmen zuvor, das ebenfall behauptet, Markenrechte an der Bezeichnung „Tempo“ zu haben, und die Domain „tempo.eu“ nach Prüfung durch den Validation Agent tatsächlich zugeteilt bekommt.

Die „Rules“ sprechen nun von einer 40tägigen „Sunrise Appeal Period“. Ist demnach geplant, dass ich die Vergabe der Domain „tempo.eu“ in der Sunrise Period angreifen und vor das Schiedsgericht gehen kann? Welche Art von Rechtsverletzungen müsste ich hierfür geltend machen, und welche Voraussetzungen müssten für ein erfolgreiches Verfahren erfüllt sein?

Bettinger: Grundsätzlich ist jede Entscheidung EURids in Bezug auf die Registrierung eines Domain-Namens im Wege eines Schiedsverfahrens angreifbar. Dies bedeutet, dass sowohl der Anmelder eines Domain-Namens, dessen Antrag während der Sunrise-Phase abgelehnt wurde, als auch jeder Dritte ein Schiedsverfahren gegen eine Entscheidung EURids einleiten kann. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung EURids gegen die Bestimmungen der EU-Verordnungen 733/2002 und 874/2004 verstößt.

Die Registrierung eines Domain-Namens während der Sunrise-Phase II könnte zum Beispiel mit der Begründung angegriffen werden, dass der registrierte Domain-Name nicht vollständig mit der Marke, auf die die Registrierung gestützt wurde, übereinstimmt oder dass das Wortelement einer Wortbildmarke, auf die die Sunrise-Registrierung gestützt ist, die Marke nicht dominiert und nicht eindeutig vom Bildelement getrennt oder unterschieden werden kann (Abschnitt 19 der Sunrise-Regeln). Weiterhin denkbar wäre, eine Registrierung während Sunrise-Phase II mit der Begründung anzugreifen, dass der Handelsname oder die geschäftliche Bezeichnung, auf die die Registrierung gestützt wurde, nach dem Recht des jeweiligen EU-Mitgliedsstaats nicht geschützt ist.


Kann ich in diesem Verfahren auch durchsetzen, dass der während der Sunrise Periode registrierte Domainname unmittelbar auf mich übertragen wird?

Bettinger: In einem ADR-Verfahren, in dem das Register der Beschwerdegegner ist, ist die Aufhebung der streitigen Entscheidung des Registers der wesentliche Rechtsbehelf. Im Einzelfall kann die Domain auf den Beschwerdeführer übertragen werden, wenn er dem Beschwerdegegner in der Warteschlage direkt folgt und eine Entscheidung des Registers über die Erfüllung der Registrierungskriterien vorliegt.

In einem ADR-Verfahren, in dem der Beschwerdegegner der Domaininhaber ist, ist auch eine Übertragung der Domain auf den Beschwerdeführer möglich, wenn dieser die allgemeinen Registrierungskriterien erfüllt.


Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Schiedsgerichts folgt sicherlich erst mit dem Start der allgemeinen Registrierung. Hier gilt es nach dem Willen der europäischen Institutionen, durch das Schiedsverfahren spekulative und missbräuchliche Domain-Registrierungen soweit wie möglich zu verhindern. Für welche Art von Rechten ist das Schiedsverfahren vorgesehen?

Bettinger: Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann ein Domain-Name aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens widerrufen werden, „wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind“.

Zu den nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechten zählen die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 genannten Rechte, also

– registrierte nationale- und Gemeinschaftsmarken,
– geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen,
– nicht eingetragene Marken,
– Handelsnamen,
– Geschäftsbezeichnungen,
– Unternehmensnamen,
– Familiennamen und
– Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke.

Inhaber von Kennzeichenrechten, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft Schutz genießen, sind folglich vom Kreis der Beschwerdeberechtigten ausgenommen, und müssen ihre Rechte vor den staatlichen Gerichten durchsetzen.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um mich gegen eine spekulative oder missbräuchliche Domainregistrierung zur Wehr zu setzen?

Bettinger: Nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann eine Domain-Registrierung widerrufen werden, wenn der Domain-Name mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und wenn dieser Domain-Name

(1) von einem Domain-Inhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,

oder

(2) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.

Die Begriffe des „berechtigten Interesses“ und der „bösen Absicht“ werden sodann in Absatz 2 und 3 durch Regelungsbeispiele konkretisiert.


Liest man die Entwürfe, sind die Parallelen zum Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution (UDRP) unverkennbar. Wo sehen Sie jedoch entscheidende Unterschiede?

Bettinger: In verfahrensrechtlicher Hinsicht gleicht das .EU-Schiedsverfahren weitgehend dem UDRP-Verfahren. Erhebliche Unterschiede bestehen jedoch hinsichtlich der materiellen Entscheidungskriterien. Zunächst ist, wie bereits erwähnt, der Katalog der Rechte, auf die eine Beschwerde gestützt werden kann, erheblich erweitert worden. Er umfasst nicht mehr nur registrierte Marken, sondern grundsätzlich alle in einem EU-Mitgliedsstaat geschützten Kennzeichenrechte. Darüber hinaus weichen jedoch auch die Regelbeispiele, die die Begriffe des „berechtigten Interesses“ und der „Bösgläubigkeit konkretisieren sollen, zum Teil erheblich von den entsprechenden Regelungen der UDRP ab.

Der Hauptunterschied zur UDRP liegt darin, dass allein die Tatsache, dass der Domain-Inhaber kein berechtigtes Interesse an dem Domain-Namen nachweisen kann, die Löschung oder Übertragung des Domain-Namens rechtfertigt. De facto wird damit ein dem Markenrecht vergleichbarer Benutzungszwang eingeführt.

Ob für einen solchen Benutzungszwang tatsächlich ein praktisches Bedürfnis besteht, erscheint äußerst fraglich. Die Entscheidungspraxis der UDRP-Schiedsrichter hat gezeigt, dass zumindest die von „professionellen Domain-Spekulanten“ vorgenommenen massenhaften Domain-Registrierungen in der Mehrzahl der Fälle vom Tatbestand der bösgläubigen Domain-Registrierung erfasst werden können. Ein darüber hinausgehendes generelles Verbot der Registrierung von Domain-Namen ohne objektiv nachweisbare Benutzungshandlungen oder -absichten, das jegliche Vorratsregistrierungen und offenbar selbst die Entwicklung und Registrierung von Domain-Namen durch Dritte ohne eigenes Nutzungsinteresse (z.B. Werbeagenturen) ausschließt, geht weit über die Benutzungsanforderungen im Markenrecht hinaus und wird durch das allgemeine Interesse, das Domain-Namensregister von unbenutzten Domain-Namen freizuhalten, meiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt.


Zwischenzeitlich hat das Tschechische Schiedsgericht auch die Gebührenordnung veröffentlicht. Könnten Sie kurz zusammenfassen, mit welchen Kosten die Parteien rechnen müssen, und von welcher Partei die Kosten zu tragen sind.

Bettinger: Die Kosten sind im Vergleich zum Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten eher gering. Sofern 1-2 Domainnamen Gegenstand des Schiedsverfahrens sind und die Streitentscheidung durch einen Einzelschiedsrichter erfolgt, betragen die Verfahrensgebühren EUR 1990,00, bei Streitentscheidung durch drei Schiedsrichter EUR 3,990.

Nach den „ADR Rules“ trägt der Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten, unabhängig vom Ausgang des Schiedsverfahrens. Nur für den Fall, dass der Beschwerdeführer eine einköpfige Schiedskommission bestimmt hat und der Beschwerdegegner eine dreiköpfige Schiedskommission fordert, hat der Beschwerdegegner eine zusätzliche Gebühr zu tragen.


Wird es eine Möglichkeit geben, Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen oder vor ein ordentliches Gericht zu gehen?

Bettinger: Im Unterschied zum herkömmlichen Schiedsspruch, der unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat, und nur unter gesetzlich abschließend genannten Voraussetzungen aufgehoben werden kann, soll die Schaffung des Schiedsverfahrens für dotEU nicht dazu führen, die Zuständigkeiten der staatlichen Gerichte einzuschränken. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner sind daher nicht gehindert, zeitgleich oder nach Abschluss des Schiedsverfahren einen Rechtsstreit vor den staatlichen Gerichten zu führen, in dem es um denselben Streitgegenstand, nämlich die Rechtsmäßigkeit der Registrierung des Domainnamens geht.

Überraschend ist allerdings, dass sich die materiellrechtlichen Regelungen des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 offenbar nicht nur an die Schiedskommissionen der alternativen Streitbeilegungsverfahren richten, sondern Normadressaten der Regelungen in Art. 21 offenbar auch die staatlichen Gerichte der Mitgliedsstaaten sind.

Hieraus ergibt sich, dass es jedem Inhaber eines nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht bestehenden Namens- oder Kennzeichenrechts freisteht, unter Berufung auf die in Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 genannten Grundsätze statt eines Schiedsverfahrens, ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten einzuleiten. Die angerufenen Gerichte haben bei ihrer Entscheidung nicht nur das anwendbare nationale Kennzeichenrecht, Wettbewerbsrecht etc., sondern auch die in Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 festgelegten materiellrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.

Dies hat zur Folge, dass Entscheidungen der Schiedskommissionen von den nationalen Gerichten überprüft und revidiert werden können und folglich die Letztentscheidung über die Auslegung der Grundsätze nach Vorlage durch die nationalen Gerichte gemäß Art. 234 des EG-Vertrags durch den Europäischen Gerichtshof zu treffen ist.

Wir danken Ihnen für dieses Gespräch.

Weitere Informationen zum alternativen Streitbeilegungsverfahren für .eu und zur bevorrechtigten Registrierung von Domain-Namen während Sunrise Periode Phase I und II finden Sie auf der Website der

Patent- und Rechtsanwälte
Bettinger Schneider Schramm
Cuvilliésstraße 14 a
81679 München

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